Nach §6 IfSG nur bei gehäuftem Auftreten mit vermutetem Zusammenhang...
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Müsste nicht eigentlich JEDER Fall einer MRSA-Infektion meldepflichtig sein (Lösung A), anstatt erst einer Häufung (Lösung B)?
(siehe "Meldepflicht für MRSA-Infektionen - Dtsch Arztebl 2009; 106(25): A-1278 / B-1090 / C-1062")
oder bezeiht sich das wortwörtlich lediglich auf Blut und Hirnflüssigkeit?
Geändert von Desiree* (09.10.2013 um 19:16 Uhr)
Nach §6 IfSG nur bei gehäuftem Auftreten mit vermutetem Zusammenhang...
Wurde 2009 geändert. Neuerdings muss jeder MRSA Nachweis !aus Blut oder Liquor! gemeldet werden. Da es sich hier um eine Wundinfektion handelt, ist diese davon aber nicht betroffen, sprich: Es bestand im vorliegenden Fall keine Meldepflicht. Siehe dazu z.B. http://www.dggg.de/publikationen/ste...ush&docID=1908
Infektion bei MRSA bedeutet Nachweis in der Blutkultur (oder im Liquor). Das muss gemeldet werden. Alles andere sind Besiedlungen (Wunde, haut-, Rachenabstrich) und gehoeren nur bei Haeufung gemeldet.
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Im Fragentext ist von einer Wundinfektion (nicht "Besiedlung") die Rede. Das verlangt mitnichten nach einer positiven Blutkultur, sondern einen positiven Abstrich. Die aktuellen CDC Definitionen beschreiben die postoperative oberflächliche Wundinfektion wie folgt:
"Infektion an der Inzisionsstelle innerhalb von 30 Tagen nach der
Operation, die nur Haut oder subkutanes Gewebe mit einbezieht,
und
eines der folgenden Kriterien trifft zu:
1. Eitrige Sekretion aus der oberflächlichen Inzision.
2. Kultureller Nachweis von Erregern aus einem aseptisch entnommenen
Wundsekret oder Gewebe von der oberflächlichen
Inzision.
3. Eines der folgenden Anzeichen: Schmerz oder Berührungsempfindlichkeit,
lokalisierte Schwellung, Rötung oder Überwärmung,
und Chirurg öffnet die oberflächliche Inzision
bewusst. Dieses Kriterium gilt jedoch nicht bei Vorliegen
einer negativen mikrobiologischen Kultur von der oberflächlichen
Inzision.
4. Diagnose des behandelnden Arztes."