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  1. #1
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    Hallo,

    eine kurze Frage zur Anerkennung eines bereits abgeleisteten Pflegepraktikums. Soweit mit bekannt, haben sich die Vorschriften des LPA NRW in 2013 geändert und die zuvor bestehende 2 Jahres Frist für eine abgeleistetes Pflegepraktikums wurde rückwirkend aufgehoben. Dementsprechend würde auch ein im Zivildienst abgeleistetes Praktium, welches mehr als zwei Jahre zurückliegt, anerkannt werden.

    Nun lese ich aber auf den Seiten der verschiedenen Unis widersprüchliches. Zum Beispiel, die RWTH bestätigt meine Annahme wohingegen Düsseldorf immer noch auf die zwei Jahre Regel hinweist.

    Beim LPA (oh Wunder) war man sich an der Hotline nicht sicher, als ich nachgefragt habe und darauf hinwies, dass besagte Klausel nun auch nicht mehr in den neuen Regelungen zu finden sei.


    Weiß jemand genaueres?

    Vielen Dank im Voraus!



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  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Was die RWTH dazu sagt, ist letztendlich irrelevant, da das LPA maßgeblich ist.

    Du könntest z.B. die Unterlagen vom Zivildienst hin schicken und die Anerkennung beantragen.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Für die Interessierten:
    Habe das LPA Duesseldorf nochmals schriftlich kontaktiert und genau nachgefragt, mit dem Hinweis auf die im neuen Merkblatt nunmehr fehlende Klausel. Heute kam die Bestätigung, dass die 2-Jahres-Frist in NRW für die Anerkennung eines abgeleisteten Pflegedienstpraktikums in der Tat rückwirkend aufgehoben wurde. Für den ein oder anderen mag das ja vielleicht doch noch von Bedeutung sein.



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  4. #4
    Diamanten Mitglied Avatar von PrinzessinAmygdala
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    Das gilt aber nicht für den Erste-Hilfe-Kurs, oder? Der darf sicherlich nicht älter als 2 Jahre sein.



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  5. #5
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    Zitat Zitat von PrinzessinAmygdala Beitrag anzeigen
    Das gilt aber nicht für den Erste-Hilfe-Kurs, oder? Der darf sicherlich nicht älter als 2 Jahre sein.
    Gemäß § 5 Abs. 3 ÄAppO kann eine Erste Hilfe Teilnahmebescheinigung nur anerkannt werden, wenn deren Ausstellung nicht länger als 4 Jahre vor der jeweiligen Meldung zum Ersten Abschnitt liegt.



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