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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    is jetzt Facharzt!! Avatar von FM4
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    Hallo zusammen,

    vielleicht gibt es hier jemanden dem so etwas auch schon widerfahren ist?

    Man hat einen Unfall und ist länger als 6 Wochen arbeitsunfähig. Dann bezieht man Krankengeld, so weit so gut.

    Seitens des Versorgungswerkes besteht die Möglichkeit den Beitrag auf einen festgeschriebenen Mindestbeitrag (etwa 100 Euro) zu reduzieren.

    Ist die gesetzliche Krankenkasse verplichtet die Beiträge zum Versorgungswerk bei Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen? Ich würde natürlich gerne den vollen Beitrag einzahlen (dann eigentlich auch einschließlich Arbeitgeberanteil!). Dann würde allerdings vom Krankengeld nicht mehr viel übrigbleiben...
    "Für Sie wird es eng in der Röhre, Sie sind ja ziemlich breit!"



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  2. #2
    Dunkelkammerforscher
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    das war mal...
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    Zitat Zitat von FM4 Beitrag anzeigen
    Ist die gesetzliche Krankenkasse verplichtet die Beiträge zum Versorgungswerk bei Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen?
    Nein, du kannst selbstständig einzahlen auf eigene Kosten.



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  3. #3
    is jetzt Facharzt!! Avatar von FM4
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Nein, du kannst selbstständig einzahlen auf eigene Kosten.
    Mittlerweile habe ich auch die Bestätigung durch die Krankenkasse. Diese ungleiche Behandlung ist schon eigenartig, aber scheinbar beabsichtigt und rechtmäßig...

    Hab nochmal recherchiert und einen Artikel im Ärzteblatt aus dem Jahr 2001 gefunden:

    "Diese fehlende Gleichstellung des berufsständisch pflichtversicherten Arztes im Fall einer längeren Krankheit gegenüber Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Beiträge zur Alterssicherung ist nach Meinung des Bundessozialgerichts rechtmäßig." (http://www.aerzteblatt.de/archiv/299...-Krankenkassen)
    "Für Sie wird es eng in der Röhre, Sie sind ja ziemlich breit!"



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  4. #4
    TBSE performer Avatar von test
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    Da ich zufällig auf dieses Thema gestossen bin und es zu dem Thema wohl inzwischen eine Gesetzesänderung gab, anbei ein Link mit Infos:

    http://www.bwva.de/profil/news-aktue...50f3792ed3a361

    GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, BGBl I Nr. 30 v. 22.7.2015, S. 1211 ff., § 47a SGB V
    "Live as if you were to die tomorrow, learn as if you were to live forever."

    (Maria Mitchell / Mahatma Gandhi)



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  5. #5
    Arbeitstier
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    Hallo,

    NEU ist, dass die gesetzlichen Krankenkassen den Arbeitgeberanteil tragen, nicht geklärt ist jedoch die Höhe. Es scheint so, dass die GKV den Rentensatz trägt, den sie bei einem normalen Arbeitgeber zu tragen hat so als wäre der in der BFA weiterhin versichert. Wie hoch deren Zuschuss zu den enormen Kosten an das Versorgungswerk ist, ist aktuell ungeklärt.
    Auch ungeklärt ist, in welcher Form die Auszahlung erfolgen soll.
    Eine Mitarbeiterin der GKV sagte, daß könne sich wohlmöglich noch über das ganze Jahr hinziehen, ggf. auch in das nächste Jahr.
    Tatsache ist aber, dass die Versorgungswerke eine Reduzierung der Beiträge oder auch ein Aussetzen der Beiträge mit dem Hinweis darauf verweigert, dass die GKV ja nun einen Beitrag zahlt.

    Also ich persönlich bin derzeit in dieser verzwickten Lage und bin beim Erhalt des Abgabebescheid in Ohnmacht gefallen. Es kann doch nicht sein, dass ich einen Kredit aufnehmen muss um die Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen.

    Vielleicht mag jemand hier helfen? Gern auch als Nachricht.



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