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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #31
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    gleiches hoffe ich auch, da ich mit 3,2 und vorgezogenem Abi (gibt ja kaum welche die zu diesem WS 11Wartesem hatten) nicht über 14WS mit DN reinkomme ... eher dann über die "hat ein Semester zu viel" (17/18 eben mit 15 Wartesemestern bei Zulassung 14WS und DN 1,9 oder so )
    Meint ihr das ist realistisch?



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  2. #32
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    Wie sieht es dann mit den Leuten aus die z.Zt einen Rang >3300 besitzen - wäre es für die möglich im SS 2017 genommen zu werden?
    Ich finde auch dass es echt schwer einzuschätzen ist, da viele einfach nicht in die Statistik miteinfließen weil sie sich im letzten Moment doch bewerben... echt frustrierend



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  3. #33
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    Ich tippe anhand der früheren Grenzwert-Entwicklung wie gesagt auf 14 (2,6) fürs nächste WS. AA ist die Rang-Expertin



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  4. #34
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    Zitat Zitat von Lapideus Beitrag anzeigen
    gleiches hoffe ich auch, da ich mit 3,2 und vorgezogenem Abi (gibt ja kaum welche die zu diesem WS 11Wartesem hatten) nicht über 14WS mit DN reinkomme ... eher dann über die "hat ein Semester zu viel" (17/18 eben mit 15 Wartesemestern bei Zulassung 14WS und DN 1,9 oder so )
    Meint ihr das ist realistisch?
    Die Frage ist ja ob bis zum WS 17/18 nicht etwas geändert wird - laut dem Artikel aus dem Spiegel soll dieses Jahr noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe fallen. Die letzten Jahre gab es schon immer sporadisch solche Artikel die die Wartezeit an sich kritisiert haben und einige Fallbeispiele herangezogen haben - interessant ist der Link des Verwaltungsgericht von Gelsenkirchen (Link: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/..._20140318.html)

    Sollte es wirklich zur einer kompletten Umgestaltung der Wartezeitquote kommen, drehe ich endgültig durch.. da wartet man sieben Jahre mit der Hoffnung dass es doch irgendwann klappen könnte und man wird jedes Jahr durch die unglaublich steigende Tendenz der Wartenden erschlagen....



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  5. #35
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    Die Frage ist WAS ..
    Absatz 351 präzisiert das etwas
    Die strengsten Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff bestehen im Falle einer „objektiven Berufszugangsschranke“, also bei Berufszugangsbedingungen, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufs- bzw. Ausbildungsanwärters nichts zu tun haben und von diesem nicht beeinflusst werden können. Derartige Einschränkungen sind nur dann mit dem Verfassungsrecht zu vereinbaren, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich sind.
    Ich hoffe das kann man so deuten dass ein generelles "wir schaffen die Wartezeit ab" nicht machbar ist, eher eine Umverteilung der Quote. ADH zu Gunsten der WZ ... wer weiß ... das wäre doch mal was ;)



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