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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Diamanten Mitglied Avatar von Fr.Pelz
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    Huhu,
    mal wieder 2,3 doofe Fragen von mir, weil ich nicht so recht weiterkomme.

    Ich habe 2012 Opt-Out unterschrieben für bis zu 64h. 2013 gab es dann eine Verträgsänderung im TV-Ä, die die wöchentliche Hauptarbeitszeit von 60 auf 58h nach Opt-Out runtersetzt. Das heißt doch für mich, dass ich auch nur 58h arbeiten darf- oder gilt die interne Opt-Out-Regelung höher als der TV?

    Insgesamt muss das über einen Zeitraum von 6 Monaten ausgeglichen werden. Für einzelne Wochen und Monate gibt es aber keine Höchstarbeitszeit, solange die Ruhezeiten eingehalten werden, oder?

    Opt-Out darf ja nur unter der Voraussetzung angewandt werden, dass die Arbeitszeit Bereitschaftsdienste enthält. Wenn ich jetzt regulär in der Notaufnahme arbeite, ist dann ALLES Bereitschaftsdienst? Oder nur der am Wochenende? Ich mach ja immer die gleiche Arbeit...sorry, ich steh da grad auf dem Schlauch, wie man das abgrenzt. Einen extra Vertrag gibts für diese Rotation natürlich nicht.
    Danke schonmal.
    And then again, it´s not out of the realm of extreme possibility...



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  2. #2
    Administrator Avatar von Brutus
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    Zitat Zitat von Fr.Pelz Beitrag anzeigen
    Ich habe 2012 Opt-Out unterschrieben für bis zu 64h. 2013 gab es dann eine Verträgsänderung im TV-Ä, die die wöchentliche Hauptarbeitszeit von 60 auf 58h nach Opt-Out runtersetzt. Das heißt doch für mich, dass ich auch nur 58h arbeiten darf- oder gilt die interne Opt-Out-Regelung höher als der TV?
    Hmm. Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, frag den MB.
    Ich denke, der Sinn der Tarifänderung war ja, die Opt-Out Zeit anzupassen. Da würde sich ja der Hund in den eigenen Schwanz beißen, wenn jetzt doch die alten Regelungen weitergelten würden...

    Insgesamt muss das über einen Zeitraum von 6 Monaten ausgeglichen werden. Für einzelne Wochen und Monate gibt es aber keine Höchstarbeitszeit, solange die Ruhezeiten eingehalten werden, oder?
    Klar. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine max. wöchentliche Arbeitszeit von 48h vor. 48h = 6 Tage * 8 Stunden (da ja auch am Samstag gearbeitet werden kann)
    Über die Opt-Out Regelung kann diese Zeit auf die o.g. 58 Stunden verlängert werden. Diese 58 Stunden gelten halt über das halbe Jahr gemittelt. Das heißt, dass Du schon 70 Stunden in einer Woche arbeiten kannst, wenn in einer anderen Woche (nicht Urlaub) nur 46 Stunden gearbeitet werden. Cave: Du darfst natürlich trotzdem nur die max. erlaubten 10 Stunden / Tag arbeiten (Regelarbeit), der Rest muss Dienst sein. Also pro Tag 12 Stunden Regelarbeit in z.B. einer Ambulanz geht nicht.

    Opt-Out darf ja nur unter der Voraussetzung angewandt werden, dass die Arbeitszeit Bereitschaftsdienste enthält. Wenn ich jetzt regulär in der Notaufnahme arbeite, ist dann ALLES Bereitschaftsdienst? Oder nur der am Wochenende? Ich mach ja immer die gleiche Arbeit...sorry, ich steh da grad auf dem Schlauch, wie man das abgrenzt. Einen extra Vertrag gibts für diese Rotation natürlich nicht.
    Das wäre aber blöd! Denn Bereitschaftsdienst heißt ja, dass Du Dich für die Arbeit bereit hälst. Ambulanz dürfte aber zumindest am Tag Regelarbeit sein. Insofern sollte das eigentlich Regelarbeit sein. Vorsicht: dann dürfen auch nicht mehr als 10 Stunden / Tag gearbeitet werden, oder der Rest müsste dann BD sein...
    I'm a very stable genius!



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  3. #3
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    Ein Blick ins Gesetz hilft wie immer bei der Rechtsfindung:
    1) Die rechtliche Basis für die Opt-Out-Regelung ist § 7 IIa des ArbZG. Da die Regelung nur in (1. Alternative) oder auf Grund (2. Alternative) eines Tarifvertrages zulässig ist stellt die Regelung des Tarifvertrages die äußerste Grenze da. Dann kommt es darauf an, ob die 64-Stunden fest geregelt sind und ob zusätzlich ein statischer (= auf den Tarifvertrag in der zum Abschlusszeitpunkt geltenden Fassung) oder ein dynamischer (= auf den Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung) Verweis vorliegt. Danach bemisst sich nämlich, ob sich die Höchstgrenze anpasst oder dein Opt-Out schlicht unwirksam geworden ist.

    Ob und wann Bereitschaftsdienst vorliegt ergibt sich aus der Belastungsanalyse. Im Übrigen sind 12-Stunden-Schichten durchaus zulässig (vgl. § 7 V TV-Ä/VKA) unter den dort geregelten Grenzen (oder der Arbeitgeber verfügt über eine Ausnahme der Bezirksregierung nach § 15 I Nr. 1a ArbZG.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  4. #4
    Diamanten Mitglied Avatar von Fr.Pelz
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    Vielen Dank für eure Antworten. Komme mir ja auch doof vor, habe aber durchgemachte Schwangerschafts- und Stilldemenz als Ausrede.
    Den MB habe ich schon kontaktiert, der Rechtsberater ist erst Dienstag wieder da.
    Tatsächlich beruht meine Opt-Out-Regelung auf dem Tarifvertrag von 2007. Mehr steht nicht drin, also gar kein Verweis ob statisch oder dynamisch.

    Ich habe aber nochmal ein anderes Dokument unterschrieben ("Hinweis auf tarifliche Ausschlussfristen") darin heißt es "Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für Ärzte - Haus xy vom 28. April 2007 in der jeweils geltenden Fassung"

    Also egal, wie man es dreht und wendet, ich dürfte jetzt keine 64h arbeiten, oder? Das wäre ja ein starkes Stück, wenn mir das der MB-Berater so bestätigt, ist gleich meine Diensteinteilung für die erste Arbeitswoche hinfällig und ich im Clinch mit dem OA.

    Was den Bereitschaftsdienst angeht, arbeite ich zb am Wochenende 12h- (von 12 bis 24Uhr) also wurde es bestimmt so festgelegt, dass die Nachtarbeit Bereitschaftsdienst ist. Schade, dass das nirgends steht. (Zumindest hab ich nix unterschrieben, in dem so etwas stehen könnte, die Dienstzeiten der Notaufnahme wurden auch erst neu geregelt.)
    Vielen Dank nochmal, Brutus und Autolyse, das hat mir schonmal sehr geholfen.
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  5. #5
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    "in der jeweils geltenden Fassung" ist ein dynamischer Verweis.
    64 Stunden darfst Du auf keinen Fall arbeiten, wenn euer Haustarifvertrag geringere Höchstgrenzen vorsieht.
    Es ist mehr die Frage, ob für Dich überhaupt noch eine gültige Opt-Out-Vereinbarung existiert. Wobei das auch nur dann relevant ist, wenn überhaupt Bereitschaftsdienst anfällt. Bei 12-Stunden-Schichten mit ausschließlich Vollarbeitszeit gilt ohnehin die absolute Obergrenze von 48-Stunden im Ausgleichszeitraum.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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