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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Welpe Avatar von Stephan0815
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    Das käme einem Berufsverbot gleich, welches nur noch über Losglück abgewendet werden kann. Eine derart enge Auswahlgrenze dürfte ziemlich sicher verfassungswidrig sein.
    "Alles wird gut"



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  2. #7
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    Erstmal heißt es abwarten und Tee trinken!
    Denn letzendlich mahlen die Mühlen der Gesetzgebung bei solchen Themen extrem langsam ;)

    Ich denke bis hier alles in trockenen Tüchern ist, wird noch viel Zeit vergehen und wer weiß schon, was dann wirklich entschieden wird? Immerhin handelt es sich hierbei nur um Vorschläge und Reformvorschläge im Vergabeverfahren gab es ziemlich oft. Mal abwarten.

    Allerdings ist es nie verkehrt einen Plan B zu haben Aber deine Ängste nicht mehr über die Wartezeit reinkommen zu können, kann ich nachvollziehen. Ich denke jedem der wartet erging es mal so bzw. ergeht es so.



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  3. #8
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    das Thema kam ja in einem anderen thread auch schon auf, daher hab ich mal an die entsprechenden stellen (hartmannbund, BVerfG etc.) ne nette mail geschrieben und gefragt wie das denn so läuft und wie der stand der dinge ist aber vor allem, was aus den Leuten wird, die schon ein paar jährchen gewartet haben. falls ich eine Antwort bekomme, sag ich bescheid.

    allerdings möchte ich dazu sagen, dass es in der beschreibung des verfahrens des BVerfG ausdrücklich heißt:

    Vorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu der Frage, ob die §§ 31, 32 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgesetzes vom 28. August 2004 sowie die Vorschriften der Länder zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20 % der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Länderquoten), 60 % der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von Länderquoten) und 20 % der Studienplätze nach Wartezeit (ohne Beschränkung auf Bewerbungssemester) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl an Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt.

    Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht....2015_node.html

    also vorsichtshalber immer bewerben. hab aber auch letztes jahr keine Bewerbung abgeschickt

    ich könnt mir eben auch vorstellen, dass gesagt wird, dass nur bewerbungssemester zählen, was die Wartezeit vllt schlagartig senkt, weil die meisten zwischendurch mal ein Jahr auslassen, weil es ja eh nicht zur Zulassung kommen würde... die frage wäre: rechtmäßig? und wenn ja, wie lange bleibt die Wartezeit niedrig... etc.

    also abwarten und sich nicht verrückt machen
    Geändert von medizin93 (21.11.2015 um 14:13 Uhr)



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  4. #9
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    Zitat Zitat von Stephan0815 Beitrag anzeigen
    Das käme einem Berufsverbot gleich, welches nur noch über Losglück abgewendet werden kann. Eine derart enge Auswahlgrenze dürfte ziemlich sicher verfassungswidrig sein.
    In andere Berufe kommt man auch nie rein, wenn man an der Auswahl scheitert. Wie ist das denn da geregelt?

    Das Verfahren über die Wartezeit könnte schon optimiert werden. Das Interesse am Studium könnte man über eine jährliche Bewerbung nachweisen und so aktiv Wartesemester sammeln. Die Leute, die die Abbrecherquote unter den Wartezeitlern hochtreiben, sind ja die Spontanentscheider.
    Solche Entscheidungen hätten wahrscheinlich sowieso eine Übergangsfrist. Aber ich würde mich zur Sicherheit immer bewerben, allein schon wegen der Teilplätze und als Bescheinigung für die Krankenkasse.

    Am liebsten hätten alle sofort einen Platz. Aber da man das nie erreichen wird, wird es immer unzufriedene Leute geben.



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  5. #10
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