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Umfrageergebnis anzeigen: Sollten Bereitschaft-Std in Teilzeit auf die Weiterbildung angerechnet werden können?

Teilnehmer
6. Du darfst bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • ja

    3 50,00%
  • nein

    3 50,00%
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Ergebnis 1 bis 5 von 21
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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    Ich möchte gerne auf ein Problem aufmerksam machen, über das ich kaum irgendwelche Meinungen finde und würde mich über Rückmeldung freuen.
    Insbesondere spreche ich alle Mütter und Väter in ärztlicher Weiterbildung an, die ggf. in Teilzeit arbeiten oder entsprechendes planen.

    Nehmen wir das Beispiel einer 75%-Stelle
    Tatsache ist ja, dass die Ärztekammern bei einer 75% Stelle (=30 Stunden) auch die Weiterbildungszeit nur zu 75% anerkennen. Unberücksichtigt bleiben alle Stunden, die durch Nachdienste oder Wochenenden anfallen.

    Bedeutet, dass ich bei einer vertraglich festgelegten Arbeitszeit von 30 Stunden mit zusätzlicher Nachtarbeit und Wochenendarbeit faktisch auf ca. 40 Stunden komme. Trotzdem wird mir meine Weiterbildung nicht entsprechend einer 40-Stunden-Woche (=was ja 100% entspräche) anerkannt.

    Kritische Stimmen könnten nun sagen: "in der Nacht lernt man ja auch nicht so viel". Hier müsste man jedoch auch berücksichtigen, dass es Kollegen gibt, die im Schichtdienst arbeiten. Bedeutet, dass deren 40-Stunden-Vertrag auch Nachtarbeit und Wochenendarbeit enthält, die ganz selbstverständlich in die Weiterbildungszeit mit einfließt.

    Wie ist Eure Meinung dazu?



  2. #2
    Feddich ;)
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    Ja, genauso ist das leider. In der letzten Marburger Bund-Zeitung war sogar ein Gerichtsurteil dazu, das genau das bestätigt hat.



  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von Nurbanu
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    Vollzeit ohne Opt-Out - max. 48 Stunden - 100 % WB-Zeit --> die neue Teilzeit, wenn man klug ist und ansonsten das Pech hätte tatsächlich mehr arbeiten zu müssen als vertraglich geregelt.
    Beraube niemanden seiner Hoffnung.
    Vielleicht ist es das Einzige, was derjenige besitzt.
    (Rumi)



  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    Gibt es einen Link zu dem Urteil?



  5. #5
    Feddich ;)
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    Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Urt. v. 21.1.2015 -5 A 8219/14-
    http://openjur.de/u/758800.html

    Die Verlängerung einer in Teilzeit erfolgenden Facharztweiterbildung entfällt nicht aufgrund der Ableistung von Nachtdiensten, Bereitschaftsdiensten und Überstunden.



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