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Thema: Ausgebrannt

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    small but dangerous
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    Muss noch kurz was zu den 24h-Diensten sagen: Die sind leider erlaubt und völlig gesetzeskonform, wenn es Bereitschaftsdienste sind, d.h. 8 h Vollarbeit und 16 h Bereitschaft (die dann je nach Tarifvertrag und Auslastung zu X Prozent als Arbeitszeit gelten). Dass man in Realität oft durcharbeitet steht auf einem anderen Blatt (da kann man dann eine Zeiterfassung über mehrere Monate machen und das ganze wird bei entsprechender Auslastung zum Schichtdienst umgewandelt) Aber generell wird man in sehr vielen Kliniken solche Dienste finden. 12 h sind die maximale Dienstzeit bei komplett gewerteter Arbeitszeit im Schichtdienst.



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  2. #22
    Registrierter Benutzer Avatar von febee
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    Hi
    sagt mal wie ist denn mit 12 h dienste an 3-4 aneinander folgenden Tagen mit Freizeitausgleich? wir arbeiten im Monat ca. 13-14 Tage aber dann immer 12 h (ohne Überstunden berücksichtigt zu haben). hab versucht mal im arbeitsrecht was zu finden, aber bin net fündig geworden. Ich hab den optout vertrag nicht unterschrieben
    @Zitrusfrucht: hast schon viel als rückmeldung bekommen, aber eine arbeitsstelle, die einen ausbrennen lässt, nach einer einarbeitungszeit von 1 jahr. Da machst du bestimmt nichts falsch..



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  3. #23
    wieder an Bord :-) Avatar von Muriel
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    Das klingt völlig ok. Man hat je nach Anzahl der Werktage ca 170h/Monat zu arbeiten, passt gut mit den Diensten, die Du nennst. Wenn ein Dienst von 8h bis 20h geht, sind das ja sogar "nur" 11,25h Arbeitszeit. Wenn man keine Familie hat, um die man sich ab 16h kümmern muss/will, eigentlich super mit den vielen freien Tagen.



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  4. #24
    Premium Mitglied Avatar von Paracelsus
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    Hallo Tragezwerg !

    Muss noch kurz was zu den 24h-Diensten sagen: Die sind leider erlaubt und völlig gesetzeskonform, wenn es Bereitschaftsdienste sind.
    Das wird zwar oft behauptet, wird dadurch aber nicht richtiger ! Die Behauptung, dass es sich beim Bereitschaftsdienst um am Arbeitsplatz verbrachte Freizeit handelt, gilt schon seit Jahren nicht mehr, da mittlerweile auch das deutsche Arbeitsrecht mit den EU-Bestimmungen konform sein muss. Und diese Bestimmungen erlauben nur unter bestimmten Bedingungen eine Ausweitung der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus. Zudem handelt es sich auch nicht um Bereitschaftsdienst, wenn man durcharbeitet !

    Ich zitiere im nachfolgenden mal die Bestimmungen (Quelle: Wikipedia):

    Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden, sie kann auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn sie im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreitet (§ 3 AZG).

    Wird Bereitschaftsdienst angeordnet, kann die Höchstarbeitszeit über zehn Stunden hinaus ausgeweitet werden. Die maximal zulässige Gesamtarbeitszeit ist dabei gesetzlich nicht geregelt, sie muss jedoch in einem Tarifvertrag begrenzt sein (§ 7 Abs. 1 Pkt. 1 AZG). Hierbei dürfen allerdings maximal zehn Stunden Vollarbeitszeit sein, dies ergibt sich aus § 3 AZG. Es ist zu beachten, dass es sich bei der gesamten Arbeitszeit am Stück um einen individuellen Arbeitstag handelt, auch dann, wenn sich die Arbeitszeit über zwei Kalendertage erstreckt. Beispiel: Vollarbeit von 12 bis 20 Uhr (= 7,5 Stunden plus 30 Minuten Pause), danach Bereitschaft von 20 bis 8 Uhr, danach wieder Vollarbeit von 8 bis 12 Uhr. Diese Arbeitszeit wäre unzulässig, da an diesem Arbeitstag die Vollarbeit 11,5 Stunden betragen würde.

    Die maximal zulässige Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden im Durchschnitt eines 52-Wochen-Zeitraums (= 2496 Stunden in 52 Wochen). Bereitschaftsdienst ist hierbei zu 100 % zu berücksichtigen, egal wie hoch er bewertet ist und wie viel in Freizeit abgegolten bzw. ausbezahlt wird (§ 7 Abs. 8 AZG).

    Die tägliche Mindestruhezeit beträgt elf Stunden (§ 5 Abs. 1 AZG), sie kann in bestimmten Fällen auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn eine andere Ruhezeit auf zwölf Stunden verlängert wird (§ 5 Abs. 2 AZG). Aufgrund eines Tarifvertrages kann die Ruhezeit bis auf neun Stunden verkürzt werden, wenn ein entsprechender Ausgleich gewährt ist (§ 7 Abs. 1 Pkt. 3 AZG).

    Wird die Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst über zwölf Stunden hinaus verlängert, darf die Mindestruhezeit von elf Stunden nicht verkürzt werden (§ 7 Abs. 9 AZG).

    Von diesen gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten kann außerdem noch abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat (§ 7 Abs. 2a in Verbindung mit § 7 Abs. 7 AZG). In diesem Falle müssen die dann geltenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten in einem Tarifvertrag geregelt sein.
    Der Marburger Bund, dem man als Klinikarzt unbedingt angehören sollte, hilft einem übrigens auch in diesen Belangen gern weiter.

    Gruß Paracelsus
    I've nothing much to offer
    There's nothing much to take
    I'm an absolute beginner
    And I'm absolutely sane.

    -David Bowie "Absolute Beginner"



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  5. #25
    wieder an Bord :-) Avatar von Muriel
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    04.04.2003
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    Zitat Zitat von TVÄ VKA Paragraph 10.5
    1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen. 3Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden.
    Zitat Zitat von Paragraph 10.2
    Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
    Klingt alles gesetzeskonform.



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