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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    20.08.2002
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    Leipzig
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    Hab nun auch die zuständige Sachbearbeiterin angerufen und es scheint nun glücklicherweise auch in Berlin so zu sein dass nachträgliche Dienstzahlungen kein Problem wären



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  2. #12
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    30.06.2014
    Beiträge
    150
    Das hätte ich in der Tat nicht gedacht, dass das bundeslandabhängig ist. Bei einem Bundesgesetz ist das allerdings eine Frechheit und ich frage mich, ob das denn, ginge man den rechtlichen Weg, so Bestand haben würde.



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  3. #13
    Diamanten Mitglied
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    Hab jetzt mal bei der für mich zuständigen Elterngeldstelle in FRA angerufen...erster Mitarbeiter sagte es gelte das Zuflussprinzip...
    Hier aus dem Forum wusste ich ja - glücklicherweise - schon, dass das nur für selbständige Arbeit gilt..also musste er seine Vorgesetzte fragen.
    Antwort: Auf der Lohnabrechnung muss klar erkennbar sein, dass die Dienstentgelte aus einem anderen als dem Elterngeldmonat stammen...
    OK...Problem: das steht bei uns nicht drauf...hat jemand von euch zufällig eine passende Lösung für Hessen parat?!
    Wenn nicht werde ich wohl oder übel meine Personalabteilung anschreiben und darum bitten, das entweder genauso klar in die Gehaltsabrechnung zu schreiben oder aber eine freiwillige Stundung der Dienstentgelte beantragen (gibt's dazu eigentlich was rechtlich einwandfreies, auf das man sich berufen kann...?)!

    Freue mich nochmal über eure Rückmeldungen.



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  4. #14
    Dunkelkammerforscher
    Mitglied seit
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    Ort
    Im schönen Süden
    Semester:
    das war mal...
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    Bei uns steht tatsächlich der Entstehungsmonat mit dabei. Macht die Abrechnung deutlich einfacher zu verstehen.
    Wie werden denn bei euch Überstunden und Dienste erfasst? Ich hätte bei uns einfach die Übertragung der Zeiten in die Verwaltung gestoppt und dann einen Nachtrag gemacht. Grundsätzlich hab ich ja 6 Monate Zeit entsprechende Mehrarbeit geltend zu machen.



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