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  1. #1
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    Guten Abend!

    Mal ne Frage: Da ich in keiner Prüfungsordnung deutschlandweit bzw. der ÄApprO wirklich etwas dazu finde, hoffe ich, dass sich hier jemand etwas auskennt und ich irgendwas irgendwo übersehen habe. Weiß zufällig jemand, wo genau Täuschungen bei Prüfungen sowie im Examen sanktioniert werden, wenn diese bereits abgeschlossen sind? Ich finde lediglich in der ÄApprO einen kurzen Absatz dazu, nicht jedoch (wie in Prüfungsordnungen üblich) einen Absatz, falls irgendwas erst nach Abschluss des Studiums rauskommt, d.h. bezüglich Täuschungen, fehlenden Voraussetzungen usw. und wie lange diese dann für 'nicht bestanden' erklärt werden können.

    Vielleicht hat hier ja jemand eine juristische Ader und weiß bescheid Ungewöhnliche Frage, aber ich kann mir nicht vorstellen dass das nicht irgendwo geregelt sein sollte.

    Vielen Dank!



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  2. #2
    Registrierter Benutzer
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    *hinzufüg* Dass das ganze Verwaltungsrechtlich (theoretisch) natürlich geregelt ist (§48 Vwvfg- Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte), ist mir klar, ich finde es nur höchst ungewöhnlich dass die Unis genau in diesem einen Studiengang das nicht selber in ihren Prüfungsordnungen regeln sollen *hinzufüg*



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