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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Summsummsumm Avatar von Feuerblick
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    Sie legen ja auch nicht die Definitionen neu aus sondern entscheiden, zu welcher Gruppe sie zuteilen. Anhand ihrer eigenen Satzung. Das ist ihr gutes Recht. Punkt!
    Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!

    „Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)



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  2. #22
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    Zitat Zitat von Feuerblick Beitrag anzeigen
    Sie legen ja auch nicht die Definitionen neu aus sondern entscheiden, zu welcher Gruppe sie zuteilen. Anhand ihrer eigenen Satzung. Das ist ihr gutes Recht. Punkt!
    Ich meinte nicht die TEilstudienplatz Haltenden.
    Auch hier ist unklar,ob es nur um Teilstudienplatzler geht, die zu Kategorie Ortswechsler oder QS zugeteilt wird. Dass dies variabel festzulgen ist, leuchtet ein.
    Die Kategorisierung in QS und Wechsler sollte aber gerade dazu dienen, dass man fest in diesen Gruppen zugeteilt ist. Die Universitäten legen ,so dachte ich, nur fest, ob sie diese Gruppen gleich behandeln oder nicht.
    Wenn die Universitäten mit "gutem Recht" frei festlegten ,welcher Bewerber jetzt QS oder Wechsler ist, wird die ganze Kategorisierung doch sinnlos?



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  3. #23
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    Zitat Zitat von Feuerblick Beitrag anzeigen
    Sie legen ja auch nicht die Definitionen neu aus sondern entscheiden, zu welcher Gruppe sie zuteilen. Anhand ihrer eigenen Satzung. Das ist ihr gutes Recht. Punkt!
    Es ging um die Frage, ob ein QUereinsteiger zB ab einem gewissen Semester ,sagen wir 4, in eine rechtliche Zwitterstellung übertritt und sich in einen Ortswechsler verwandelt?
    (Das war wohl die eigentliche Frage).

    Da er de facto ja dieselbe Qualifikation mitbringt, wie ein klassicher im selben Fach eingeschriebener Ortswechsler.

    Dies wäre wohl denkbar, wenn die Unis bei jedem sich ins höhere FS Bewerbenden dann eine willkürliche Einteilung vornähmen.

    Teilstudienplätze klammere ich mal aus.



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  4. #24
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    Zitat Zitat von knauberschuss Beitrag anzeigen
    Es ging um die Frage, ob ein QUereinsteiger zB ab einem gewissen Semester ,sagen wir 4, in eine rechtliche Zwitterstellung übertritt und sich in einen Ortswechsler verwandelt?
    (Das war wohl die eigentliche Frage).
    Nein, da geht nicht.



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  5. #25
    Z.n. Studium Avatar von *milkakuh*
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    Ich werfe mal das hier ein: https://openjur.de/u/867138.html

    Zitat Zitat von VG Gelsenkirchen · Beschluss vom 25. November 2015 · Az. 4 L 943/15
    Das Auswahlverfahren für die Zulassung zu höheren Fachsemestern ist nach den Vorgaben des § 26 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) i. V. m. § 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG NRW) durchzuführen.
    Nach diesen Bestimmungen sollen in einem Studiengang, in dem für höhere Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt werden, die verfügbaren Studienplätze durch die Hochschule zunächst an für das erste Fachsemester oder in einem niedrigeren Fachsemester mit anrechenbaren Studienleistungen zugelassene Bewerber (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), dann an Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben (§ 26 Abs. 1 Nr. 2), dann an Studienortwechsler, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), und schließlich an sonstige Bewerber (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) vergeben werden.
    Der Antragsteller hat den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin an der T. Universität in Ungarn absolviert. Dementsprechend wurde er von der Antragsgegnerin als sonstiger Bewerber (Ranggruppe 4) eingestuft.
    Der Antragsteller hätte bei der Vergabe der Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters unter Beachtung von Unionsrecht jedoch anstelle der Ranggruppe des § 26 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO NRW (sonstige Bewerberinnen und Bewerber) der vorrangigen Ranggruppe des § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW (Ortswechsler) zugeordnet werden müssen. Soweit die Kategorie der Ortswechsler auf inländische Ortswechsler beschränkt wird und somit Bewerber, die den ersten Studienabschnitt (Vorklinik) im europäischen Ausland verbracht haben, erst in der Kategorie der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, verstoßen die streitgegenständlichen Vorschriften gegen Unionsrecht und sind in Folge dessen aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts nicht anzuwenden.
    Theoretisch hätte schon jede Uni ihre Auswahlsatzung dahingehend ändern müssen. Die Unis können somit also eigentlich nicht frei entscheiden ob Medizinstudenten aus der EU Ortswechsler oder Quereinsteiger sind.

    Ich hatte damals auch einen eigene Thread zum Thema verfasst: http://www.medi-learn.de/foren/showthread.php?t=93415
    Geändert von *milkakuh* (22.08.2016 um 14:57 Uhr)



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