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Ich werfe mal das hier ein: https://openjur.de/u/867138.html
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VG Gelsenkirchen · Beschluss vom 25. November 2015 · Az. 4 L 943/15
Das Auswahlverfahren für die Zulassung zu höheren Fachsemestern ist nach den Vorgaben des § 26 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) i. V. m. § 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG NRW) durchzuführen.
Nach diesen Bestimmungen sollen in einem Studiengang, in dem für höhere Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt werden, die verfügbaren Studienplätze durch die Hochschule zunächst an für das erste Fachsemester oder in einem niedrigeren Fachsemester mit anrechenbaren Studienleistungen zugelassene Bewerber (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), dann an Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben (§ 26 Abs. 1 Nr. 2), dann an Studienortwechsler, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), und schließlich an sonstige Bewerber (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) vergeben werden.
Der Antragsteller hat den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin an der T. Universität in Ungarn absolviert. Dementsprechend wurde er von der Antragsgegnerin als sonstiger Bewerber (Ranggruppe 4) eingestuft.
Der Antragsteller hätte bei der Vergabe der Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters unter Beachtung von Unionsrecht jedoch anstelle der Ranggruppe des § 26 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO NRW (sonstige Bewerberinnen und Bewerber) der vorrangigen Ranggruppe des § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW (Ortswechsler) zugeordnet werden müssen. Soweit die Kategorie der Ortswechsler auf inländische Ortswechsler beschränkt wird und somit Bewerber, die den ersten Studienabschnitt (Vorklinik) im europäischen Ausland verbracht haben, erst in der Kategorie der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, verstoßen die streitgegenständlichen Vorschriften gegen Unionsrecht und sind in Folge dessen aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts nicht anzuwenden.
Theoretisch hätte schon jede Uni ihre Auswahlsatzung dahingehend ändern müssen. Die Unis können somit also eigentlich nicht frei entscheiden ob Medizinstudenten aus der EU Ortswechsler oder Quereinsteiger sind.
Ich hatte damals auch einen eigene Thread zum Thema verfasst: http://www.medi-learn.de/foren/showthread.php?t=93415