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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #121
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    In der Regel nicht.
    Du hast ja eine "Heimat-ÄK". Dann wollen einige ÄK inzwischen nur eine Meldung für kurzzeitige Tätigkeit in deren Bereich haben. Du musst in die Regelungen der jeweiligen ÄK schauen. Meist gibt es ein eigenes Formular dafür.
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  2. #122
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    mit dem aktuellen Leiturteil B 12 R 11/18 R vom 04.06.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

    Nach dem Grundsatzurteil ist davon auszugehen, dass alle ärztlichen Honorareinsätze in Krankenhäusern, gleich welcher Fachrichtung und in welcher Abteilung, als abhängige Beschäftigungsverhältnisse zwischen Krankenhaus und Vertretungsarzt bewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass Kliniken künftig komplett auf den Einsatz von freiberuflichen Ärzten verzichten werden.




  3. #123
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Das war absehbar und betrifft inzwischen alle Honorarkräfte. Auch Pflegekräfte.

    Notärzte sind allerdings nach §23c SGB IV immernoch nicht selbständig, aber zumindest unter bestimmten Bedingungen sozialversicherungsfrei.
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  4. #124
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    Zitat Zitat von tiw28 Beitrag anzeigen
    mit dem aktuellen Leiturteil B 12 R 11/18 R vom 04.06.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

    Nach dem Grundsatzurteil ist davon auszugehen, dass alle ärztlichen Honorareinsätze in Krankenhäusern, gleich welcher Fachrichtung und in welcher Abteilung, als abhängige Beschäftigungsverhältnisse zwischen Krankenhaus und Vertretungsarzt bewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass Kliniken künftig komplett auf den Einsatz von freiberuflichen Ärzten verzichten werden.
    Ein Kollege, der früher selbst regelmäßig als Honorararzt gearbeitet hat, erzählte mir letzte Woche genau dazu aber eine nette kleine Anekdote: Da die DRV ja regelmäßig Betriebsprüfungen durchführt und die Krankenhäuser zu Nachzahlungen verpflichtet, die aber "anonym" bezahlt werden, kann man selbst bei der DRV eine Prüfung beantragen (wichtig, wenn man halt ggf. von der DRV eine Rente haben möchte, weil man über 60 Monate eingezahlt hat).
    Die DRV ist verpflichtet, den Eingaben nachzugehen und ggf. dem Rentenkonto gutzuschreiben. So reicht im Grunde genommen EIN Dienst / Honorarvertrag pro Monat um eben einen solchen Monat angerechnet zu bekommen. Gehen wir mal davon aus, dass jemand über 4 Jahre als Honorararzt geschuftet hat, so kann er dies der DRV gegenüber angeben (ggf. mit Rechnung, Verträgen) und die Anrechnung als Rentenversicherungszeit verlangen. Dabei spielt das Jahr der Beschäftigung keine Rolle! Die DRV MUSS das nachprüfen und ggf. anrechnen.
    Also mal jeder selbst überlegen, wann und wo und wie lange er als Honorarkraft gewerkelt hat, nicht wahr Wacken?
    I'm a very stable genius!



  5. #125
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Die DRV hat weit mehr als die 60 Monate von mir und aktuell läuft mein Minijob über die. Aber danke für den Tipp- je teurer es für die DRV wird umso besser.
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