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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #101
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Korrekt. Maßgeblich ist SGB IV §23c. Dort heisst es
    (2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

    1.
    einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
    2.
    einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

    ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.
    Problem: Wenn du darunter liegst, wirst du kaum jemanden finden, der dich nimmt wegen des verbundenen Aufwandes und der regelmäßigen Einstufung der Tätigkeit als scheinselbständig. Auch mit dieser Neuregelung - es sei denn, du erfüllst die Kriterien nach 23c.
    Heisst für den Auftraggeber, dass er sich dem Risiko empfindlicher Nachzahlungen aussetzt - warum sollte er das also tun?

    Du könntest natürlich auch eine Privatpraxis gründen.



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  2. #102
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    Hmm.. nochmal vielen Dank,

    hab im SGB auch nochmal nachgelesen...so wie ich das verstehe, könnte ich also bei Aldi zweimal im Monat an der Kasse sitzen, wird ja nur von "Beschäftigung" gesprochen...

    Dass man sozialversicherungspflichtig ist, das ist mir klar, als wirklich Selbständiger OHNE 15h/Woche-Anstellung.
    Ich könnte mir ja eben vorstellen, vollständig selbständig zu werden!

    Aber wo ich mir immer noch nicht klar bin - sorry -: kann ich im Ärzteversorgungswerk bleiben und auf die DRV verzichten?

    Denn auf der Homepage der Ärzteversorgung steht:

    Selbständige

    Selbständig tätige Mitglieder (z.B. in eigener Praxis Niedergelassene und Praxisvertreter) haben als Pflichtbeitrag 18 % des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung Bund (2019: jährlich 80.400,00 EUR West bzw. 73.800,00 EUR Ost) und 7 % des Teils des reinen Berufseinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund übersteigt, zu zahlen.
    Eine eigene Praxis gründen stelle ich mir nicht realistisch vor, in meinem Wohnzimmer? Ich möchte ja keine Patienten empfangen oder privat behandeln. Kann man eine "Schein-Praxis" mit Anschrift gründen und dann aber ausschließlich als Notarzt agieren?



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  3. #103
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Ja, du bleibst in der Ärzteversorgung. 14% deiner Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit gehen da hin bis zum Pflicht- oder Höchstbeitrag.

    Das Problem mit der reinen Selbständigkeit als NA ist, dass der Gesetzgeber das so nicht vorgesehen hat - dass das nicht sinnvoll ist, ist klar. Vermutlich wollte man die Abwanderung aus den Kliniken erschweren.

    Also, daraus ergibt sich folgendes:
    a) du hast eine Tätigkeit von 15h/Woche ausserhalb des RD oder eine Praxis gem SGB IV 23c -> du kannst als NA freiberuflich arbeiten. Du zahlst normal ins Versorgungswerk ein. Die DRV ist raus.

    Was der Gesetzgeber explizit NICHT gemacht hat, ist die Selbständigkeit der Notärzte festzustellen. Er befreit sie nur von der Sozialversicherungspflicht in der DRV unter den gegebenen Bedingungen unter a). Daraus folgt

    b) Du bist nicht 15h/Woche ausserhalb des RD angestellt tätig und/oder hast keine Praxis.
    Du willst als NA freiberuflich arbeiten. Du musst dich bei der DRV melden. Die wird dich zwar befreien, dich aber als scheinselbständig einstufen. Damit muss dein Auftraggeber dich wie einen Angestellten behandeln - mit AG-Anteilen zur Sozialversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsanspruch. Das macht aber keiner mehr, denn es gibt genug Ärzte, die 23c erfüllen.

    Von daher: Reine NA-Tätigkeit in Selbständigkeit wird nicht so leicht gehen. Also entweder TZ-beschäftigt bleiben in der Klinik, Praxis gründen oder versuchen, sich als NA irgendwo anstellen zu lassen.

    Anders nochmal das Honorararztwesen: Da greift §23c nicht, der gilt nur für Notärzte. Das ganze Honorararztwesen läuft im Wesentlichen in Arbeitnehmerüberlassung. Die Stundensätze sind in der Regel deutlich höher als bei Notärzten. Das Geld bekommst du von den Vermittlungsagenturen fertig versteuert und du erhältst dementsprechend auch AG-Anteile zur Sozialversicherung.



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  4. #104
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    Mensch, du bist ja wirklich eine große Hilfe!

    Okay, das macht Sinn..gut, eigentlich nicht, aber so ist es halt.

    Wenn man selbständige Freunde fragt, können DIE wirklich selbständig sein und müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge entweder gar nicht abführen bzw. sind eben selbst verantwortlich dafür.

    Aber als Notarzt ist man scheinselbständig...ist das nicht eine Benachteiligung des ärztlichen Berufsstandes?

    Gibt es nicht die Möglichkeit, die SZV-Beiträge selbst zu übernehmen und den "Arbeitgeber" (sprich z.B. das Rote Kreuz) davon zu befreien? In einem gesonderten Vertrag? Wäre wahrscheinlich illegal...
    Ich wäre ja bereit, meine SZV-Beiträge selbst zu managen. Dafür habe ich die Freiheit, mehr oder weniger dafür zu arbeiten.

    so ist es halt. Schade.



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  5. #105
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Merke- du kannst in Deutschland selbständige Nutte sein, aber nicht selbständiger Notarzt.

    Es wird einige Kollegen geben, die eine Schein-Privatpraxis haben. Ist halt die Frage, ob sich der Aufwand für das geringe Notarzthonorar lohnt. Du kannst übrigens als selbständiger Notarzt mit ca. 200h/Monat rechnen um ein brauchbares Gehalt zu haben und du trägst halt das volle soziale Risiko.

    Nein, eine Befreiung des AG ist nicht möglich. Wenn du scheinselbständig bist, bist du Arbeitnehmer mit allen Rechten.

    Achso- dadurch dass du explizit nicht selbständig bist, unterliegst du natürlich auch dem Arbeitszeitgesetz (Außer in McPomm, da gibt es eine Sonderregelung für Notärzte). Da die DRV aber daran nichts verdient, interessiert es zur Zeit niemanden.

    Deine Freunde erfüllen wahrscheinlich die Kriterien für Selbständigkeit oder sind auch scheinselbständig.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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