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  1. #6
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    Antwort D sah aber eine "nicht-namentliche" Meldung vor. Laut Gesetze im Internet ist aber bei § 6 Absatz 1 Punkt 5 das "...Auftreten [...] von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind." namentlich zu melden. In §7 taucht MRSA nicht auf und ich denke, der ein epidemischer Zusammenhang ist gegeben. Wie gesagt alles aber namentlich. Ich finde die Frage nicht definitiv zu lösen.



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  2. #7
    Unregistriert
    Guest
    Antwort D ist aber OHNE Namensangabe. Die wird aber laut IfSG gefordert.



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  3. #8
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    du meldest den Ausbruch, also das Ausbruchsgeschehen einer nosokomialen Infektion im Allgemeinen... das geschieht nicht namentlich an das Amt



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  4. #9
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    Ah ich will dir das gerne glauben, aber hast du dazu ein Quelle? Weil ich lese gerade im IfSG bei Gesetze im Internet und da lese ich - übereinstimmend mit Amboss und Wiki für MRSA die namentliche Meldepflicht ans Amt und nichts zu einer allgemeinen nicht namentlichen Meldepflicht.



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  5. #10
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    (3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Absatz 6 zu erfolgen.

    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html

    ganz unten - ist nur meine Meinung...



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