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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #61
    Registrierter Benutzer Avatar von Amy83
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    @ cicely: nein,während der Bezugszeit hatte ich keine Nachzahlung. Aber für die Berechnung war jeweils der „eigentliche“ Monat relevant. Also z.B. Nachzahlung im September für Juni erhalten, zählte dann zum Juni-Gehalt. Deshalb hätte ich gedacht, dass dann analog bei dir eine Nachzahlung im November auch zum entsprechenden Monatsgehalt gezählt wird und dann, da du ja schon den Höchstbeitrag hast, irrelevant ist.
    Aber das ist nur eine Analogie! In meinem Kopf macht es Sinn �� Aber keine Ahnung wie die Elterngeldstelle das sieht!



  2. #62
    Gold Mitglied
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    Wenn es für die Zukunft nochmal jemanden betrifft:
    Ich habe die fragliche Abrechnung bei der Elterngeldtelle eingereicht, der korrigierte Bescheid ist jetzt da. Es ist tatsächlich so, dass eine Nachzahlung (muss halt explizit als Rückrechnung/Nachzahlung auf der Abrechnung stehen) für die Monate gilt für die nachgezahlt wurde, nicht für den Monat der Auszahlung. Man ist auf jeden Fall verpflichtet das zu melden, es führt aber maximal zu einer Erhöhung (!) des Elterngeldes, nicht aber zu einem Abzug. Für mich hat sich somit nichts geändert.

    Achja, ZBfS Bayern falls sich das bundeslandmäßig unterscheiden sollte.



  3. #63
    Registrierter Benutzer
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    Danke für die Info cicely . Ich habe nämlich gerade dasselbe Problem. Du hast mir sehr geholfen.



  4. #64
    Diamanten Mitglied
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    Ich hänge mich hier mal dran, ist vielleicht eine spezielle Frage und vermutlich muss ich noch irgendeine Beratungshotline anrufen, aber vielleicht weiß wer was:

    Ich bin aktuell noch in einer Klinik angestellt, bin aber seit mehreren Monaten coronabedingt im Beschäftigungsverbot, im Mai beginnt der offizielle Mutterschutz, im Juni ist errechneter ET. Ab Dezember 2021 habe ich eine neue Stelle (keine Klinik, was ganz anderes). Unser Plan war jetzt, dass ich entsprechend bis einschließlich November 2021 in Elternzeit gehe, mein Mann dann ab Dezember. Jetzt habe ich ja aber keinerlei Urlaub im Jahr 2021 in Anspruch nehmen können. Und soweit ich informiert bin, sammle ich ja sowohl während des BV als auch während des Mutterschutzes weiterhin Urlaubsanspruch, nur während der Elternzeit nicht.
    Wenn ich dann aber zu Ende November kündige und vorher gar nicht wieder arbeite, dann würde mir ja der Urlaub ausbezahlt werden - dann würde mir das aber doch sicherlich vom Elterngeld abgezogen werden, oder?
    Ich hoffe, ich konnte das Problem verständlich ausdrücken. Hab leider nirgendwo was zu dem Thema gefunden, ist vielleicht zu speziell...

    Ich, die ich keine Ahnung habe, überlege jetzt, ob das zu umgehen ist, wenn mein Mann schon ab November Elternzeit macht und ich quasi nur bis einschließlich Oktober, dann "offiziell" einen Monat arbeite, in diesem aber meinen Resturlaub und ein paar Überstunden nehme - da müsste sich halt die Klinik drauf einlassen...oder denke ich da irgendwie falsch?

    Hoffe, es kann jemand ein bisschen Licht ins Dunkel bringen.
    An Tagen wie diesen...

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  5. #65
    little red riding bitch Avatar von agouti_lilac
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    Hey,

    zu der Ursprungsfrage kann ich leider nichts beisteuern, aber dir noch einen Hinweis geben: der Elternzeitmonat beginnt mit dem Tag der Geburt, aber nach Mutterschutz. Wenn das Kind also an beispielsweise an einem 18. zur Welt kommt, beginnt die Elternzeit auch an einem 18. und endet dementsprechend an einem 17. eines anderen Monats (je nachdem, wie lange die Elternzeit geht). Das wäre dann auch noch zu berücksichtigen, wenn du "im Dezember" eine neue Stelle antreten willst.
    Am Besten, du telefonierst mal mit der Elterngeldstelle und fragst da genau nach.
    Calvin: “It's psychosomatic. You need a lobotomy. I'll get a saw.”



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