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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    In letzter Zeit bin ich einigen Leuten begegnet, die sagen, daß sie weder Vorsorgevollmacht, noch eine Betreuungsvefügung verfasst haben und dies auch nicht machen werden.
    Ok......das ist deren Sache. Aber in diesen Gesprächen ist mir aufgefallen, daß ich einer Sache doch mal nachgehen möchte, da ich sie noch nicht verstanden habe. Vielleicht kann ich mit dem dann erworbenen Wissen noch besser argumentieren und den ein oder anderen doch noch davon überzeugen, daß besagte Schriftstücke wichtig sind.

    Gehen wir von dem Fall aus, daß die Familienverhältnisse gesittet sind, kein Streit herrscht und sich alle Angehörigen eines Patienten über das Procedere einig sind. Jetzt wird eine gesetzliche Betreuung nötig (sagen wir hier im Beispiel mal, daß es eine umfassende Beetreuung für die meisten Bereiche wird), die in Absprache mit allen Familienanghörigen auch von einem der Familienmitglieder übernommen wird. Der Antrag auf Betreuung wird beim Amtgericht gestellt, die Betreuung wird genehmigt.
    Was wäre in diesem -zugegebenermaßen als Optimalfall dargstellt....aber ich habe mehrfach erlebt, daß es so unproblematisch läuft- Fall der Vorteil einer Vorsorgevollmacht gewesen?
    Mir fällt nur ein, daß die in der Vorsorgevollmacht genannte Person, die dann als gesetzlicher Betreuer fungiert, sofort und ohne weiteren Zeitverlust agieren kann. Und man weiß, daß derjenige, der aufgrund der Nennung in einer Vorsorgevollmacht Betreuer wird, dem Willen des Betreuten entspricht. Außerdem muß die vom Amtsgericht veranlasste Betreuung in bestimmten Zeitabständen überprüft und erneuert werden. Dies entfällt bei der Betreuung, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht zustanden gekommen ist.....oder?

    Aber ist es für die Amtgeschäfte, die der gesetzliche Betreuer dann im Laufe der Zeit vollzieht, letztlich ein Unterschied, ob er aufgrund der Nennung seiner Person in einer Vorsorgevollmacht, oder aufgrund eines Verfahrens beim Amtsgericht zum gesetzlichen Betreuer geworden ist?



  2. #2
    Administrator Avatar von Brutus
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    Zitat Zitat von Relaxometrie Beitrag anzeigen
    Gehen wir von dem Fall aus, daß die Familienverhältnisse gesittet sind, kein Streit herrscht und sich alle Angehörigen eines Patienten über das Procedere einig sind. Jetzt wird eine gesetzliche Betreuung nötig (sagen wir hier im Beispiel mal, daß es eine umfassende Beetreuung für die meisten Bereiche wird), die in Absprache mit allen Familienanghörigen auch von einem der Familienmitglieder übernommen wird. Der Antrag auf Betreuung wird beim Amtgericht gestellt, die Betreuung wird genehmigt. Was wäre in diesem -zugegebenermaßen als Optimalfall dargstellt....aber ich habe mehrfach erlebt, daß es so unproblematisch läuft- Fall der Vorteil einer Vorsorgevollmacht gewesen?
    Bei uns ist es so, dass auf dem Antrag für die Betreuung ja die Familienangehörigen aufgezählt werden und ein Vorschlag gemacht werden kann, der i.d.R. auch so vom Amtsgericht übernommen wird. Das wäre der Optimalfall. Was aber, wenn sich die Familienangehörigen nicht so einig sind, wie man doch eigentlich annimmt? Was, wenn der Patient präfinal ist, alle das auch so sehen, aber der vom Amtsgericht bestellte Betreuer das nicht so einsieht? Wenn ich eine Betreuungsverfügung / Vorsorgevollmacht erteilt habe, dann kann ich ja in dieser Verfügung auch angeben, an was sich der Betreuer zu halten hat. Also wirklich MEINE Meinung mitteilen.

    Mir fällt nur ein, daß die in der Vorsorgevollmacht genannte Person, die dann als gesetzlicher Betreuer fungiert, sofort und ohne weiteren Zeitverlust agieren kann.
    Das auch! Wenn es um z.B. Dialyse ja /nein oder eine Tracheotomie geht, dann dauert es halt einfach länger, wenn ich erst noch das Gericht einschalten muss...

    Und man weiß, daß derjenige, der aufgrund der Nennung in einer Vorsorgevollmacht Betreuer wird, dem Willen des Betreuten entspricht. Außerdem muß die vom Amtsgericht veranlasste Betreuung in bestimmten Zeitabständen überprüft und erneuert werden. Dies entfällt bei der Betreuung, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht zustanden gekommen ist.....oder?
    S.o. Du kannst ja dem Betreuer auch schriftlich mitteilen in der Verfügung, an was er sich zu halten hat.
    Die gerichtliche Betreuung ist meist auf ein halbes Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden.
    Allerdings sollte auch im Optimalfall die Verfügung in regelmäßigen Abständen (jährlich?) überprüft werden, ob denn wirklich noch alle Tatsachen gegeben sind, ob man etwas anpassen möchte und dann das auch dokumentieren und mit Datum unterschreiben!

    Aber ist es für die Amtgeschäfte, die der gesetzliche Betreuer dann im Laufe der Zeit vollzieht, letztlich ein Unterschied, ob er aufgrund der Nennung seiner Person in einer Vorsorgevollmacht, oder aufgrund eines Verfahrens beim Amtsgericht zum gesetzlichen Betreuer geworden ist?
    Nein.
    I'm a very stable genius!



  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von jijichu
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    Mmh, beim letzten Punkt bin ich mir nicht so sicher. Unsere Richter vom AG weisen schon darauf hin, dass bei einer Bestellung durch das Gericht mögliche Kosten bei Gutachtenerstellungen, bspw. für die Unterbringung nach BGB (1904/1906) auf den Betreuer zukommen könnten, während es bei einer Vollmacht wohl anders sei. Kann aber durchaus sein, dass dies von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich gehandhabt wird.



  4. #4
    Diamanten Mitglied Avatar von vanilleeis
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    Wir hatten kürzlich den Fall in der Familie. Der Faktor Zeitverlust ist dabei durchaus relevant (hier wars die Rea, die vermutlich nicht in Sinne meiner Schwiegermutter gewesen ist).
    Ansonsten war es bei uns so, dass es keinen Unterschied gemacht hätte in Bezug auf die folgenden Amtsgeschäfte, wenn es vorher eine Vorsorgevollmacht gegeben hätte. Die Frage hat mein Mann wohl explizit beim Verfahrenspfleger (??), auf jeden Fall irgendwem, der beim Amtsgericht für sie zuständig war, gestellt. Aber sobald es innenfamiliäre Konflikte oder Zweifel an der Eignung einer Person gibt, kann es sehr unschön werden



  5. #5
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    Danke für die ausführliche Antwort, Brutus



    Zitat Zitat von jijichu Beitrag anzeigen
    Mmh, beim letzten Punkt bin ich mir nicht so sicher. Unsere Richter vom AG weisen schon darauf hin, dass bei einer Bestellung durch das Gericht mögliche Kosten bei Gutachtenerstellungen, bspw. für die Unterbringung nach BGB (1904/1906) auf den Betreuer zukommen könnten, während es bei einer Vollmacht wohl anders sei. Kann aber durchaus sein, dass dies von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich gehandhabt wird.
    Ich hatte nämlich auch so etwas in Erinnerung, daß es da einen Unterschied gibt. Zwar nicht den Punkt mit den Gutachtenkosten, der aber auch wesentlich ist.
    Sondern ich habe mal gehört (und möchte das jetzt konkretisieren oder verwerfen), daß ein per Vorsorgevollmacht eingesetzter Betreuer dauerhaft agieren kann, ohne dem Gericht irgendwann Rechenschaft ablegen zu müssen (jetzt mal abgesehen von diesen Sonderfällen, wie Kastration/ Veräußerung von Haus und Grund/ sonstige Spezialfälle).
    Ein durch das Gericht bestellter Betreuer müsse wohl regelmäßig Rechenschaft ablegen, wofür er Geld ausgibt (z.B. genaue Erklärung bei anfallenden Pflegeartikeln).



    Zitat Zitat von vanilleeis Beitrag anzeigen
    Wir hatten kürzlich den Fall in der Familie. Der Faktor Zeitverlust ist dabei durchaus relevant (hier wars die Rea, die vermutlich nicht in Sinne meiner Schwiegermutter gewesen ist).
    Wobei die Rea natürlich ein Sonderfall ist, weil sie unmittelbar starten muß. Wenn da keine Patientenverfügung vorbekannt ist (im stationären Setting), oder greifbar ist (im ambulanten Setting), kein gesetzlicher Betreuer anwesend ist und die Situation nicht superinfaust wirkt (kann ein z.B. hinzugezogener Notarzt, der den Patienten nicht kennt, ja nicht immer sofort abschätzen), wird aufgrund des mutmaßlichen Willens des Patienten erstmal reanimiert.
    Geändert von Relaxometrie (04.12.2017 um 13:52 Uhr) Grund: Logik



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