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In letzter Zeit bin ich einigen Leuten begegnet, die sagen, daß sie weder Vorsorgevollmacht, noch eine Betreuungsvefügung verfasst haben und dies auch nicht machen werden.
Ok......das ist deren Sache. Aber in diesen Gesprächen ist mir aufgefallen, daß ich einer Sache doch mal nachgehen möchte, da ich sie noch nicht verstanden habe. Vielleicht kann ich mit dem dann erworbenen Wissen noch besser argumentieren und den ein oder anderen doch noch davon überzeugen, daß besagte Schriftstücke wichtig sind.
Gehen wir von dem Fall aus, daß die Familienverhältnisse gesittet sind, kein Streit herrscht und sich alle Angehörigen eines Patienten über das Procedere einig sind. Jetzt wird eine gesetzliche Betreuung nötig (sagen wir hier im Beispiel mal, daß es eine umfassende Beetreuung für die meisten Bereiche wird), die in Absprache mit allen Familienanghörigen auch von einem der Familienmitglieder übernommen wird. Der Antrag auf Betreuung wird beim Amtgericht gestellt, die Betreuung wird genehmigt.
Was wäre in diesem -zugegebenermaßen als Optimalfall dargstellt....aber ich habe mehrfach erlebt, daß es so unproblematisch läuft- Fall der Vorteil einer Vorsorgevollmacht gewesen?
Mir fällt nur ein, daß die in der Vorsorgevollmacht genannte Person, die dann als gesetzlicher Betreuer fungiert, sofort und ohne weiteren Zeitverlust agieren kann. Und man weiß, daß derjenige, der aufgrund der Nennung in einer Vorsorgevollmacht Betreuer wird, dem Willen des Betreuten entspricht. Außerdem muß die vom Amtsgericht veranlasste Betreuung in bestimmten Zeitabständen überprüft und erneuert werden. Dies entfällt bei der Betreuung, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht zustanden gekommen ist.....oder?
Aber ist es für die Amtgeschäfte, die der gesetzliche Betreuer dann im Laufe der Zeit vollzieht, letztlich ein Unterschied, ob er aufgrund der Nennung seiner Person in einer Vorsorgevollmacht, oder aufgrund eines Verfahrens beim Amtsgericht zum gesetzlichen Betreuer geworden ist?