Das ist korrekt. Bei der Ehegattenvertretung ist wichtig zu wissen, dass sie praktisch als Notfalloption gedacht ist, wenn keine andere Form der Vorsorge getroffen wurde.
Ich finde das ganz vernünftig, da die meisten Leute tatsächlich schon immer davon ausgegangen sind, dass sie als Ehepartner das Recht dazu hätten.
Die neue Regelung hat das Potenzial, einiges zu vereinfachen. Sie hat aber auch einige Haken und Fallstricke:
Sie ist nur als Überbrückung gedacht und gilt nur für sechs Monate. Dauert ein Zustand, der zur Einwilligungsunfähigkeit führt, (voraussichtlich) länger an, muss ein Antrag beim Betreuungsgericht gestellt werden.
Es ist Sache der Ärzte festzustellen, dass eine Einwilligungsunfähigkeit greift und die Ehegattenvertretung gilt. Es ist auch ärztliche Aufgabe, darüber aufzuklären, dass bei länger dauernden Zuständen der Betreuungsantrag erforderlich ist.
Formal beinhaltet die Notfallvertretung übrigens nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch keinen Zugriff auf die Finanzen.
Und ja, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, geht die vor (find ich auch richtig so...man muss abbedingen können, dass der Ehepartner zuständig ist. Nicht alle wollen das).
Auch wenn man keine kriminalistischen Nachforschungen anstellen muss, gibt es Einiges zu bedenken.
Wir werden sehen, wie sich das Ganze in der Praxis auswirkt.
Ich find es schon interessant, dass viele Ärzte noch gar nichts von der neuen Regelung zu wissen scheinen.