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  1. #11
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    Gerade gelesen und überhaupt erstmalig davon gehört: seit diesem Jahr gibt es ein Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner, welches ein halbes Jahr lang gilt.
    "Seit Jahresbeginn 2023 gibt nun der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ehegatten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen."

    Wenn ich es richtig sehe, ermöglicht dieses Gesetz Ärzten sehr einfach, dem Ehepartner eines Patienten Auskunft zu geben. Finde ich sehr gut, denn bisher fand ich es schon extrem albern, dem Ehepartner eines Patienten keine Auskunft geben zu dürfen, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
    Aber das Gesetz wäre nicht in Deutschland entstanden, wenn es nicht wieder Unterklauseln hätte. Wenn nämlich bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt und in dieser nicht der Ehepartner als berechtigt genannt ist, tritt das Notvertretungsrecht nicht in Kraft. Laut oben verlinktem Artikel muss man als Arzt aber wohl keine kriminalistischen Erkundigungen anstellen, sondern es reicht, wenn man den Ehepartner, dem man Auskunft erteilen möchte, fragt, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt, in der ggfs. eine andere Person genannt ist.
    Geändert von Relaxometrie (15.01.2023 um 18:55 Uhr)



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  2. #12
    Diamanten Mitglied
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    Das ist korrekt. Bei der Ehegattenvertretung ist wichtig zu wissen, dass sie praktisch als Notfalloption gedacht ist, wenn keine andere Form der Vorsorge getroffen wurde.

    Ich finde das ganz vernünftig, da die meisten Leute tatsächlich schon immer davon ausgegangen sind, dass sie als Ehepartner das Recht dazu hätten.

    Die neue Regelung hat das Potenzial, einiges zu vereinfachen. Sie hat aber auch einige Haken und Fallstricke:

    Sie ist nur als Überbrückung gedacht und gilt nur für sechs Monate. Dauert ein Zustand, der zur Einwilligungsunfähigkeit führt, (voraussichtlich) länger an, muss ein Antrag beim Betreuungsgericht gestellt werden.
    Es ist Sache der Ärzte festzustellen, dass eine Einwilligungsunfähigkeit greift und die Ehegattenvertretung gilt. Es ist auch ärztliche Aufgabe, darüber aufzuklären, dass bei länger dauernden Zuständen der Betreuungsantrag erforderlich ist.
    Formal beinhaltet die Notfallvertretung übrigens nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch keinen Zugriff auf die Finanzen.
    Und ja, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, geht die vor (find ich auch richtig so...man muss abbedingen können, dass der Ehepartner zuständig ist. Nicht alle wollen das).

    Auch wenn man keine kriminalistischen Nachforschungen anstellen muss, gibt es Einiges zu bedenken.

    Wir werden sehen, wie sich das Ganze in der Praxis auswirkt.

    Ich find es schon interessant, dass viele Ärzte noch gar nichts von der neuen Regelung zu wissen scheinen.
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  3. #13
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    Wir haben netterweise eine Infomail in der Klinik erhalten.
    Uns hilft das leider nur bedingt weiter, da es nur um Gesundheitsfürsorge und so etwas wie Behandlungsverträge geht. Für die Anschlussversorgung nach Frühreha benötigt man ja häufig auch Dinge wie Vertretung gegenüber Behörden, ..., so dass wir wohl weiterhin Betreuungsanregungen schreiben müssen. Zumindest habe ich das bislang so verstanden.
    Ich bin auch gespannt, ob eine externe PEG-Anlage ohne Vorsorgebevollmächtigten mit Ehegattenunterschrift durchgeführt würde...
    Von der BÄK gibt es ein Formular für die Notvertretung.
    https://www.bundesaerztekammer.de/se...ster-formulare



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