§ 11
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten
Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 15 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
Jetzt ist die Frage, fällt Bereitschaftsdienst unter tatsächliche Arbeit? Also ja oder nein?