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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied
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    Steht doch im Tarifvertrag drin.



  2. #7
    Warter
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    § 11
    Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    (1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
    Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten
    Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
    a) für Überstunden 15 v.H.,
    b) für Nachtarbeit 15 v.H.,
    c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,

    Jetzt ist die Frage, fällt Bereitschaftsdienst unter tatsächliche Arbeit? Also ja oder nein?



  3. #8
    Diamanten Mitglied
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    Ja klar fällt das unter tatsächliche Arbeit.



  4. #9
    Warter
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    Das heisst also, wir müssten für 90% der des Bereitschaftdienstes 25% mehr Lohn bekommen?



  5. #10
    Diamanten Mitglied
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    So wie ich den Tarifvertrag verstehe, musst du bei Bereitschaftsdienstentgelt (Paragraph 12) schauen. Da steht folgendes:

    1Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts nach Absatz 2 Satz 1. 2Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
    (5) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß der Tabelle in § 12 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 9 Abs. 3) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß der Tabelle in § 12 Abs. 2 Satz 1. 2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

    Von Sonntag finde ich da nix.



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