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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Registrierter Benutzer Avatar von Rettungshase
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    Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, ist man, wenn man 5 Jahre in die "normale Rentenversicherung" eingezahlt hat, berechtigt, in die Krankenversicherung der Rentner einzusteigen.
    Heißt: Das Versorgungswerk übernimmt während der Rente keinen Teil der Krankenversicherungsbeiträge, wenn man gesetzlich versichert ist. Hat man diese Rentenversicherungspflicht aber lange genug erfüllt, kann man im Alter viel an Krankenversicherungsbeiträgen sparen.
    Wenn man 4 Jahre und 10 Monate schon eingezahlt hat, kann das mitunter ungünstig sein, sich das einfach auszahlen zu lassen...

    Besser aber noch mal nachlesen; ich bin erst am Beginn, mich da reinzufuchsen. Der Antrag auf Kontoklärung läuft auch erst seit nur kurzen 2 Monaten :p
    I can't fix stupid but I can sedate it.



  2. #12
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    24.01.2009
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    Bauschamane
    Beiträge
    16.362
    Mir glauben sie mal wieder nicht, dass ich Arzt bin. Muss jetzt mal wieder Arbeitsvertrag, Stellenausschreibung (die es nicht gibt) und Stellenbeschreibung (die es nicht gibt) schicken. Adresse vom AG haben sie wohl auf dem Formular nicht gefunden, oder sie kapieren nicht, dass meine Personalstelle nicht da ist wo die Zentralverwaltung ist und die nicht wo meine Arbeitsstelle ist.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  3. #13
    Registrierter Benutzer
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    08.02.2018
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    4
    Danke für den Tipp. Habe jetzt allerdings eine Erklärung gefunden, aus der ich nicht schlau werde:
    Trotzdem kann Ihnen unter gewissen Umständen eine Beitragserstattung gewährt werden. Das ist allerdings generell nur dann möglich, wenn Sie noch keine fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Denn in diesem Fall ist eine Leistung aufgrund der niedrigen Einzahlungen nicht möglich.

    Hat die Einzahlung Ihrer Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung die Wartezeit von fünf Jahren noch nicht überschritten, können Sie eine Rückerstattung verlangen. Das ist allerdings nur in gewissen Fällen möglich, die im Folgenden näher erläutert werden sollen:
    Was meinen die mit 5 Jahren Wartezeit? Ich habe vor dem Studium 1 Jahr lang gearbeitet und eingezahlt, das ist ja nun aber schon über 5 Jahre her. Heißt, dass ich jetzt also keinen Anspruch mehr habe, mir das auszahlen zu lassen?



  4. #14
    Registrierter Benutzer
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    06.01.2015
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    60
    Du musst im Normalfall 5 Jahre warten, bis du dir die Beiträge auszahlen lassen kannst. Die Wartezeit sollte also erfüllt sein. Verfallen sollta auch nichts. Meine Zeiten vor den Studium wurden alle anerkannt. Einfach mal anrufen und nachfragen, bei mir waren alle sehr hilfsbereit.

    @Wacken: die sind ja lustig. Aber Witzbolde hats immer. Je grösser der Verein, desto mehr. Und die RV ist ziemlich gross...
    Wir mussten mal für ein Pflichtpraktikum Biochemie unsere Geburtsurkunde vorlegen...auch ABM für Studenten und Unimitarbeiter.



  5. #15
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
    Registriert seit
    02.10.2010
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    FA
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    Zitat Zitat von 16matti Beitrag anzeigen
    Wir mussten mal für ein Pflichtpraktikum Biochemie unsere Geburtsurkunde vorlegen...auch ABM für Studenten und Unimitarbeiter.
    DNA wurde doch bestimmt auch abgeglichen und danach archiviert? ;)



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