Interessanter Artikel, wobei es da vor allem um den nicht einwilligungsfähigen Patienten geht. Beim einwillungsfähigen Patienten, der den Test ablehnt, müsste der Einzelfall gesondert bewertet werden. Wahrscheinlich wird man dann im Einzelfall genau die Positionen, um die hier gestritten werden (Persönlichkeitsrecht und rechtfertigender Notstand), gegeneinander abwägen müssen.
Gefühlt würde ich dahingehend tendieren, dass der rechtfertigender Notstand in den meisten Fällen ausreichen wird, aber wie ein Richter in einem konkreten Fall urteilen würde, das kann keiner wissen.