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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    Hallo,
    ich studiere jetzt im 10. Semester Medizin an der TU Dresden und es ist vorgesehen, dass ich zum Februar 2013 ins PJ gehe.
    Nun hat die Medizinische Fakultät festgelegt, dass jeder Student ab sofort ein Tertial am Uniklinikum Dresden absolvieren muss.
    Kann das Dekanat so etwas einfach festlegen? Ich fürchte mich schon jetzt vor Stationen voller PJ-ler, die sich zudem noch darüber ärgern, dass sie ihren Wunschplatz nicht bekommen haben.
    Gerade, wenn man sich Innere und Chirurgie im Ausland organisiert hat, und z.B. Pädiatrie im Wahlfach machen möchte, dann tummeln sich bestimmt viele PJ-ler dort, die Lehre geht vor den Baum oder bekommt sein Wahlfach vielleicht gar nicht.
    Habt ihr damit Erfahrung. Gibt es da rechtliche Anlaufstellen?
    Gruß und Danke für die Antworten
    Johannes



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  2. #2
    Oberpropofolist
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    Da gerade beschlossen wurde, dass man das PJ bundesweit absolvieren kann, halte ich das für hanebüchen ;)
    I use multi-million dollar satellites to find tupperware in the woods - what´s your hobby ?



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Vielleicht befürchtet deren Uniklinik ja sinkende PJler-Zahlen wegen der nun größeren Mobilitätsmöglichkeiten und möchte dem so entgegenwirken. Da die Uni ja auch die nichtuniversitären Lehrkrankenhäuser bestimmt (so interpretiere ich das zumindest aus der ÄAppO), darf sie vielleicht auch festlegen, dass ein Tertial an der Uniklinik selbst gemacht werden muß, jedenfalls hab ich da auf die Schnelle nichts gelesen, was dem widersprechen würde.
    Dass das ganz schön mies ist, steht außer Frage.



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  4. #4
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    So eine miese Masche...

    Ich würde als erstes das LPA kontaktieren; dieses muss ja letztendlich die PJ-Bescheinigungen bei der Anmeldung zum Hammerexamen anerkennen.



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  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    Moin,

    alter Thread, aber für mich aktuell.
    Die Uni Kiel drängt darauf, dass ein Tertial in der Uniklinik absolviert werden muss, allerdings steht in der Approbationsordnung klar der Satz: "Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 4 entweder in den Universitätskrankenhäusern der Universität, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder in anderen Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen."

    Das klingt für mich danach, dass ein Zwangstertial an der Uniklinik nicht zulässig ist.
    Wie ist das an euren Unis geregelt?



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