5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1
1½ Jahre Allgemeinmedizin
1½ Jahre im Stationsdienst, davon mindestens 1 Jahr Innere Medizin und ein weiteres ½ Jahr im Stationsdienst in der Inneren Medizin oder in den anderen aufgeführten Fachgebieten
½ Jahr Chirurgie
½ Jahr Kinder- und Jugendmedizin
1½ Jahre Weiterbildung, wobei auch Weiterbildungsabschnitte von mindestens 3 Monaten angerechnet werden können.
Anrechnungsfähig auf diese 1½jährige Weiterbildungszeit sind jeweils bis
- 1½ Jahre Allgemeinmedizin oder Innere Medizin
- 1 Jahr Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinder- und Jugendmedizin oder Orthopädie
- ½ Jahr Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Augenheilkunde oder Chirurgie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Nervenheilkunde oder Neurologie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychotherapeutische Medizin oder Urologie
Teilnahme an Weiterbildungskursen Allgemeinmedizin von insgesamt 80 Stunden.
3 Jahre der Weiterbildung können bei niedergelassenen Ärzten abgeleistet werden.