Das sind zwei völlig separate Themen. Das geht aus der Entscheidung auch klar hervor. Die Änderung der Wartezeitquote war nicht ein Resultat der Unzulänglichkeiten des AdH, sondern die jeweiligen Änderungen sind nicht kausal miteinander verknüpft.
An der Abibestenquote wurde kritisiert, dass durch die Beschränkung auf sechs Unis und durch die mangelnde Vergleichbarkeit der Abiturnoten eben nicht unbedingt die Besten die Studienplätze bekommen. Am AdH wurde kritisiert, dass die freie Auswahl zusätzlicher Kriterien durch die Unis für mangelnde Vergleichbarkeit sorgt, dass die alleinige Fokussierung auf die Abiturnote andere Fertigkeiten, die für den Studienerfolg wichtig sind, ignoriert, und dass die Abiturnoten je nach Bundesland etwas anderes bedeuten. An der Wartezeitquote wurde kritisiert, dass eine zu lange Wartezeit den Studienerfolg mindert. Außerdem wurde festgehalten, dass die Wartezeitquote zwar zulässig, aber nicht zwingend notwendig ist. In Summe wurde das Leistungsprinzip also ganz klar gestärkt, nicht geschwächt - und zwar in Bezug auf alle drei Quoten. Davon abgesehen ist mir nicht ganz klar, warum das Ziel eines / des Gerichts sein soll, möglichst viele "Träume zu ermöglichen".