Habe einen Einspruch für „stationäre Aufnahme“ geschrieben.
Begründung (bitte umformulieren):
Antwortmöglichkeit „stationäre Aufnahme“ ebenfalls möglich und meistens indiziert. Da in der Fragestellung nicht auf den Schweregrad der Verletzung eingegangen wird, ist von einer stationären Aufnahme auszugehen bzw. lässt sich eine solche nicht prinzipiell ausschließen, um eine evtl. körperliche und psychische Beobachtung an die Straftat anzuknüpfen.
Literatur:
M. Stauber, Th. Weyerstahl: Duale Reihe - Gynäkologie 2007
Diestler, Riehn: Notfälle in Gynäkologie und Geburtshilfe 2. Auflage 2006, S. 54
Aus der Praxis kann ich nur sagen, dass die betroffenen Patientinnen seltenst stationär aufgenommen werden. Warum auch?
Ansonsten würde ich mal etwas aktuellere Literatur suchen als von 2007...
Hier aktuellere Literatur: Ramshorn-Zimmer, A; Hilbig, F; König, C; Handzel, R; Bernhard, M; Gries, A: Die vergewaltigte Frau: Was ist in der Notaufnahme zu tun? Geburtsh Frauenheilk 2015; 75.
Die stationäre Aufnahme ist hier definitiv nicht ausgeschlossen, da unklar bleibt, ob die weitere Versorgung der Patientin gesichert ist, ob eine Suizidalität abgeklärt wurde etc.
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du musst doch eine vergewaltigte Frau nicht stationär aufnehmen weil sie suizidal sein KÖNNTE. Welche weitere Versogung genau meinst du?
This above all: to thine own self be true,
And it must follow, as the night the day,
Thou canst not then be false to any man.
Hamlet, Act I, Scene 3