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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    ehem-user-05-02-2021-1503
    Guest

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    Leider kann ich meinen Beitrag nicht bearbeiten (bzw. weiß nicht wie es geht...). Deswegen nochmal ein neuer Post.

    Sehe ich es richtig, dass ich 18% an die Ärzteversorgung abgeben muss? Und zusätzlich noch 42%, weil ich ja auf jeden Fall beim Spitzensteuersatz lande? Also bleiben nur 40% übrig? Das ist ja jämmerlich. Aber stimmt schon, oder?



  2. #7
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Bauschamane
    Beiträge
    16.362
    Befreien lassen musst du dich für JEDE Tätigkeit.
    Warum das wahrscheinlich nicht anerkannt wird: Du bist für einen festen Dienst eingeteilt, den du auch nicht einfach so abbrechen kannst.
    Der Ort, an dem du dich aufzuhalten hast ist festgelegt (zumindest beim Sitzdienst) oder zumindest der Bereich (Fahrdienst). Du kannst nicht selber Patienten aquirieren, nutz vorhandene Infrastruktur, die du nicht selber finanzierst hast, trägst kein unternehmerisches Risiko, ggf. nutzt du Assistenzpersonal das nicht bei dir angestellt ist.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  3. #8
    ehem-user-05-02-2021-1503
    Guest
    Danke für deine Antwort

    Ok, und welche Folgen hat es für mich wenn es nicht anerkannt wird?



  4. #9
    ehem-user-05-02-2021-1503
    Guest
    In der anderen Ärztekammer und der anderen Ärzteversorgung muss ich mich vermutlich auch anmelden, wenn ich die Dienste in nem anderen Bundesland mach, oder?

    Ich glaub ich hab bald doch keine Lust mehr auf KV Dienste



  5. #10
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    24.01.2009
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    Bauschamane
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    16.362
    Wenn es in´s Clearingverfahren geht und die Selbständigkeit nicht anerkannt wird, bist du in der Regel die Dienste los. Das Hauptproblem liegt dann beim Auftraggeber. Die Befreiung MUSST du aber beantragen. Brav "selbständige Tätigkeit" ankreuzen. Der Sachbearbeiter leitet eh das Clearingverfahren ein. Dauer übrigens 1-2 Jahre. Die Befreiung gibt es im Angestelltenverhältnis nach 2-4 Wochen (da immer ZWEI Kopien des Arbeitsvertrags mitschicken- das Versorgungswerk bekommt es sonst nicht geregelt, den mitzuschicken- aber das ist ein anderes Problem). Mit Clearingverfahren dauert es je nach dem 6 Monate bis 2 Jahre.

    Hängt von der Satzung ab, ob man sich bei der fremden ÄK anmelden oder nur die Tätigkeit anzeigen muss. Genauso beim Versorgungswerk.
    This above all: to thine own self be true,
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    Hamlet, Act I, Scene 3



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