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  1. #1
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    Meiner Meinung müsste A richtig sein " eine Ärztin/ Ein Arzt im 1. Weiterbildungsjahr darf noch nicht über eine Bypass OP aufklären

    Zur Aufklärung ist der Behandelnde selbst verpflichtet. Er kann nach § 630e Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Aufklärung auch durch eine andere Person vornehmen lassen, wenn diese so ausgebildet ist, dass sie die vorgesehene medizinische Maßnahme auch selbst durchführen könnte.

    Ein Assistent im 1. Jahr ist dafür wahrscheinlich noch nicht ausgebildet..



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  2. #2
    Unregistriert
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    bzw. in eine Aufklärung gehört auch eine alternative Therapieoption, Chancen und Risiken.
    Nur den Ablauf der OP zu erklären (wie in D beschrieben) zählt meiner Meinung nach nicht als richtige Antwort.



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  3. #3
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    Assi > Student

    Ärzteblatt:

    Die Risikoaufklärung kann einem Studenten im praktischen Jahr (PJ) übertragen werden, wenn dies seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

    Geklagt hatte eine Frau, die bei einer Herzkatheteruntersuchung eine Dissektion der Arteria femoralis erlitten hatte. Sie ist der Meinung, nicht ausreichend über das Risiko von Gefäßverletzungen aufgeklärt worden zu sein, da das Aufklärungsgespräch von einem Medizinstudenten im PJ geführt wurde. Die Aufklärung sei eine ärztliche Aufgabe, die nicht delegiert werden könne.



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  4. #4
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    Ärztliche Aufklärungen müssen grundsätzlich mündlich erfolgen. Schriftliche "Aufklärungen" dienen im Wesentlichen nur der Sicherstellung eines Beweismittels im Fall eines Rechtsstreits, da mündliche Gespräche offensichtlich schwierig nachzuweisen sind. Aufklären "darf" grundsätzlich jede*r, der die entsprechende Maßnahme "beherrscht", d.h. die OP durchführen kann/könnte, mit wesentlichen Risiken und Nebenwirkungen umgehen kann.
    Daher zu A: Wenn eine Ärztin im 1. WB-Jahr so fit ist, dass die eine Bypass-OP beherrscht, "darf" sie also auch aufklären - und es geht hier nur ums dürfen, nicht darum, ob eine bestimmte/spezifische Ärztin überhaupt so weit sein kann! Man könnte also auch sagen: Angenommen, eine Ärztin im 1. WBJ kann bereits eine Bypass-OP durchführen und kennt alle wesentlichen Risiken und Nebenwirkungen. Darf sie dann das Aufklärungsgespräch dafür führen? -> Ja.
    Zu D: Es steht dort nicht, dass "nur" die OP erklärt wird; stattdessen steht dort, dass in einem mündlichen (!) Gespräch die OP erklärt wird. Ich denke, genau auf diesen Aspekt der mündlichen Aufklärung wollten sie hinaus, deswegen sollte D richtig sein.



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  5. #5
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    "Aufklären "darf" grundsätzlich jede*r, der die entsprechende Maßnahme "beherrscht", d.h. die OP durchführen kann/könnte, mit wesentlichen Risiken und Nebenwirkungen umgehen kann."

    Wenn dem so wäre, dann dürften PJler jedoch nicht aufklären und das Ärzteblatt würde sich in der Hinsicht irren?

    Ist der Medizinstudent jedoch nach seinem Ausbildungsstand dazu in der Lage, Patienten über die Risiken des Eingriffs aufzuklären, kann die Aufgabe eines Aufklärungsgesprächs nach Meinung des Gerichts auf ihn übertragen werden. Die Klägerin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, indem sie auf das Risiko einer Gefäßverletzung mit den entsprechenden Folgen hingewiesen worden sei. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2014, Az.: 7 U 163/12).



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