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  1. #1
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    Hallo!
    Ich habe eine Frage zu den in den Staatsexamina angewandten Notengrenzen:
    Hatte diese Woche eine Klausur und da wurden folgende Notengrenzen angewandt:
    sgt 31-29
    gut 28-25
    befr 24-21
    ausr 20-17
    Meine Frage ist nun, ob das so zulässig ist, weil wenn man die Regeln (§14 neue AO http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/...s-ref97-arzt-a) des LPA Ba-Wü anwenden würde, sähe das ganze im oberen Bereich anders aus:
    sgt 31-28
    gut 27-24
    befr 23-21
    ausr 20-17
    Und da ich zu den Leuten gehöre, die mit den neuen Notengrenzen ne bessere Note hätten, würde ich gern wissen, wie verbindlich eben die AO Regelung bei der Bewertung von normalen Klausuren ist bzw, ob es irgendeine Handhabe gibt, die anderen Grenzen durchzusetzen?
    Grüße
    xine
    Geändert von xine (03.02.2007 um 12:27 Uhr)



  2. #2
    Scutmonkey Deluxe Avatar von Hellequin
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    Die AO hat nichts mit der Notengebung in Klausuren zu tun. Dafür ist die Studienordnung deiner Uni zuständig.

    P.s:: Dein Link funktioniert nicht.
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  3. #3
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    link sollte jetzt funktionieren

    aber danke für die antwort, das bringt mich schon sehr viel weiter, weil da nämlich genau das gleiche wie in der ao steht, hehe und ausnahmen müssen vorher mit der studienkommission abgesprochen worden sein, was wohl nicht der fall war.



  4. #4
    Scutmonkey Deluxe Avatar von Hellequin
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    Die frage ist halt einfach wie bei euch die Durchschnittspunktzahl war, insofern bei euch mit einer gleitregel gearbeitet wird.
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  5. #5
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    die klausur wurde von anfangs 20 punkten auf am ende 17 punkte bestehensgrenze runtergesetzt, aber was hat das mit der durchschnittspunktzahl zu tun? geht es nicht einfach darum, von der bestehensgrenze aus die 25, 50, 75% grenzen zu bestimmen?



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