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  1. #1
    ...Intensivknecht... Avatar von HonorisCausa
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    Hallo zusammen,

    habe mal einen kurzen Fall, den ich in der Runde vorstellen möchte.

    Notarztdienst. Alarmierung morgens um 8:00 Uhr in ein Pflegeheim für Behinderte Menschen. Stichwort auf dem Melder: Einweisung nach PsychKG. Vor Ort zeigt sich folgende Situation: Polizei und Ordnungsamt vor Ort. Bekannter Patient mit bestehender Persönlichkeits- und Impulskontrollstörung habe mal wieder das Pflegepersonal bewußt geschlagen. Fremdaggressiver Verhalten sein nicht neu. Jetzt soll der Patient gegen seinen Willen eingewiesen werden. Patient liegt aktuell ruhig im Bett. Kommunikation aufgrund der Behinderung deutlich reduziert.

    Frage: Besteht eine Indikation zum PsychKG? Wie würdet ihr vorgehen?
    **HonorisCausa**

    -Lasset die GOMERS zu mir kommen-




  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    Ich habe gelernt, daß für die Einweisung nach PKG drei Säulen erfüllt sein müssen: Psychiatrische Erkrankung, akute Eigen-oder Fremdgefährdung und keine Möglichkeit, die Situation anders als mit einer Einweisung nach PKG zu bewältigen.
    Punkt 1 liegt vor.
    Punkt 2 liegt akut nicht mehr vor; allerdings ist die Situation, in welcher sich der Patient befindet, anscheinend instabil.
    Punkt 3: Mit Bedarfsmedikation oder entschärfenden Gesprächen müsste das Heim auf Impulsdurchbrüche vorbereitet sein. Aber hier besteht offensichtlich Verbesserungsbedarf.

    Beste Variante meiner Meinung nach:
    Den Gesetzlichen Betreuer (gibt es vermutlich?) informieren und darauf hinweisen, daß Verbesserungsbedarf besteht. Der Betreuer kann ja eine Einweisung nach BGB veranlassen.
    Die Info an den Betreuer kann ja auch das Personal des Heims übernehmen.
    Im Zweifel, wenn es im Beisein der versammelten Helfer wieder zu Aggression kommen sollte, muß wohl doch eine Einweisung nach PKG erfolgen.
    Wobei ich da nicht weiß (und an einer Antwort interessiert bin), ob eine Einweisung nach PKG überhaupt möglich ist, wenn ein Patient unter gesetzlicher Betreuung steht und die Einweisung dann ja nach BGB erfolgen könnte?
    Vermutlich erst PKG. Wenn der Betreuer dann hinzu kommt, Umwandlung in Einweisung nach BGB?



  3. #3
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    Moin- bin zwar keine alt-erfahrene Psychiaterin aber grundsätzlich besteht bei Fremdgefährdung bei psychiatrischer Erkrankung natürlich die Indikation zum PsychKG. Im Einzelnen müssen das natürlich der erfahrene Psychiater auf der geschlossenen Akutstation und letztendlich der Amtsrichter entscheiden. Wahrscheinlich ist der Patient in der Klinik ja auch schon bekannt.
    Das Heim kann den Patienten ja nicht adäquat betreuen, wenn sie nicht an ihn rankommen- sehe da wenig alternativen.
    Was ich nicht verstehe, warum da ein Notarzt kommen muss?????



  4. #4
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    Zitat Zitat von Relaxometrie Beitrag anzeigen
    Wobei ich da nicht weiß (und an einer Antwort interessiert bin), ob eine Einweisung nach PKG überhaupt möglich ist, wenn ein Patient unter gesetzlicher Betreuung steht und die Einweisung dann ja nach BGB erfolgen könnte?
    Vermutlich erst PKG. Wenn der Betreuer dann hinzu kommt, Umwandlung in Einweisung nach BGB?
    Bei Fremdgefährdung greift immer PsychKG- bei Eigengefährdung BGB. Soviel habe ich in meinen 2 Wochen Psychiatrie schon gelernt



  5. #5
    ...Intensivknecht... Avatar von HonorisCausa
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    Die Frage ist auch, ob eine Persönlichkeitsstörung ausreichend ist nach PsychKG vorzugehen. Akutes Delir, Psychose, also theoretisch bethandelbare Grunderkrankungen plus der Tatbestand der Fremgefährdung ist sicherlich eine Indikation, aber bei einer Erkrankung, die sich nicht behandeln läßt..... ehrlich gesagt, ich habe das Bauchschmerzen
    **HonorisCausa**

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