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Tarifpolitik, Tarifverträge, TV-Ärzte/VKA

Auszug Abenteuer Klinik

von Jens Hoffmann, Verbandsjurist (Marburger Bund)

Tarifvertrag: Warum Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien, also den Gewerkschaften und den Arbeitgebern, die sich ebenfalls zu Vereinigungen, den Arbeitgeberverbänden, zusammenschließen können. Im Tarifvertragsgesetz (TVG) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverträge und -verhandlungen festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 TVG regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Ar- beitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Ein Tarifvertrag enthält somit eine schuldrechtliche sowie eine normative Komponente. Im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrags sind die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien festgelegt. Im normativen Teil enthalten Tarifverträge Regelungen, die Bestandteil der Arbeitsverträge werden. Wichtig ist der Tarifvertrag vor allem deshalb, weil er die rechtliche Unausgewogenheit, die bei einem Einzelarbeitsver- trag zwischen den Vertragsschließenden auf dem Arbeitsmarkt besteht, zugunsten des zu schützenden schwächeren Vertragspartners, des Arbeitnehmers, ausgleicht.

Was ist eine Gewerkschaft?

Das TVG spricht zwar davon, dass Tarifverträge von Gewerkschaften und den jeweiligen Arbeitgebern abgeschlossen werden. Was jedoch eine Gewerkschaft ist, beziehungsweise welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als Gewerkschaft anerkannt zu werden, wird hier nicht geregelt sondern wurde von der Rechtsprechung geprägt. Kurz gesagt ist eine Gewerkschaft eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Mitgliedern, die das Ziel haben, durch ihr geschlossenes Auftreten ihre wirtschaftlichen und sozialen Interessen in Tarifverhandlungen durchzusetzen. Unerlässliche Voraussetzungen, um als Gewerkschaft anerkannt zu werden sind unter anderem die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, eine „Gegnerfreiheit“, das heißt Unabhängigkeit von Einflüssen Dritter, eine Organisation auf überbetrieblicher Grundlage, die Anerkennung des geltenden Tarifrechts sowie Tariffähig- und -mächtigkeit. Insbesondere die Tarifmächtigkeit, das heißt die Aufgabe als Tarifpartei durch eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer gewissen Leistungsfähigkeit sinnvoll erfüllen zu können ist häufiger Streit- und Knackpunkt bei der Anerkennung als Gewerkschaft. Der Marburger Bund ist die einzige Gewerkschaft mit heute über 117.000 Mitgliedern, die die Interessen der angestellten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland vertritt.

Wann und für wen gilt ein Tarifvertrag?

Gemäß § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber tarifgebunden, die selbst Partei des Tarifvertrags sind. Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Damit wird deutlich, dass die Vorschriften eines Tarifvertrages normativ – das heißt wie Gesetzesnormen, und zwar unmittelbar, wirken. Und dies nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, also auf Arbeitnehmerseite für Gewerkschaftsmitglieder. Ein gewichtiger Grund, sich in einer Gewerkschaft zu organisieren!
 
Bei Beschäftigten, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, kann ein Tarifvertrag deshalb gelten, weil sie mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Man spricht hier von Geltung des Tarifvertrages kraft einzelvertraglicher Vereinbarung oder Bezugnahme. Bei dieser Kon­stellation muss weder der Beschäftigte Gewerkschaftsmitglied oder der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sein oder selbst mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen haben. In dieser Konstellation ist es allerdings einfacher, sich von den Vorschriften des Tarifvertrages zu befreien: Zum einen kann sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer darauf einvernehmlich – gegebenenfalls mit sanftem Druck seitens des Arbeitgebers – einigen, dass einzelne Vorschriften oder der gesamte Tarifvertrag keine Anwendung mehr auf das Arbeitsverhältnis finden. Außerdem ist es unter Umständen durch eine Änderungskündigung möglich, sich als Arbeitgeber von der Anwendung der Vorschriften eines Tarifvertrages zu lösen. Beachte: Nur die Mitgliedschaft im Marburger Bund bietet die Sicherheit der arztspezifischen Tarifverträge.

Was ist das Günstigkeitsprinzip?

Wie gesehen gelten die Vorschriften eines Tarifvertrages für Gewerkschaftsmitglieder unmittelbar und für Nichtgewerkschaftsmitglieder zumindest über die Einbeziehung im Arbeitsvertrag. Heißt dies nun, dass gar keine Abweichungen vom Tarifvertrag möglich sind? Nein – nach § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende Abmachungen (nur) zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Das bedeutet also, dass Abweichungen von den zwingenden Normen eines einschlägigen Tarifvertrags nur dann zulässig sind, wenn dies entweder durch den Tarifvertrag selbst gestattet ist (sogenannte Öffnungsklausel) oder soweit die Abweichungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dies können zum Beispiel Regelungen über ein höheres (= außertarifliches) Entgelt, eine geringere regelmäßige Arbeitszeit oder ein längerer Kündigungsschutz sein. Oftmals ist es allerdings nicht ohne weiteres möglich zu beurteilen, ob eine Abweichung vom Tarifvertrag günstiger ist oder nicht. Welche Regelung dann als günstiger gilt, wird nicht nach der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers beurteilt, sondern nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist, wie ein Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der  Anschauungen seines Berufsstands und der Verkehrsanschauung die Regelung einschätzen würde. Nach der Rechtsprechung muss ein so genannter Sachgruppenver- gleich durchgeführt werden, bei dem diejenigen Bestimmungen miteinander verglichen werden, die in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen. Aber Vorsicht: Das Günstigkeitsprinzip schützt nur Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft.

Wann kommt es zum Streik?

Alle tarifvertraglichen Regelungen werden in Tarifverhandlungen vereinbart. Was tun, wenn die Arbeitgeberseite sich partout nicht auf die Forderungen der Gewerkschaften einlässt oder diese kategorisch ablehnt? Für diese Fälle können Gewerkschaften zum Streik aufrufen und Arbeitskämpfe durchführen.
 
Der Arbeitskampf ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sondern ergibt sich aus  dem Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die dort geregelte Koalitionsfreiheit gibt den Gewerkschaften ein von staatlicher Einflussnahme weitgehend freies Betätigungsfeld bei der Regelung der „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ was auch die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen beinhaltet. Daraus folgt auch, dass  die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann! Der Arbeitskampf ist ein hohes grundrechtlich geschütztes Gut, ohne das zum Beispiel die Vorschriften der Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte nicht hätten vereinbart werden können. Nur weil sich zehntausende angestellte ärztliche Beschäftigte seinerzeit gemeinsam für eine Vereinbarung für Ärzte eingesetzt und die Arbeit niedergelegt hatten, konnte der Marburger Bund schließlich den TV-Ärzte und weitere arztspezifische Tarifverträge abschließen. Und auch heute braucht es als ultima ratio den Streik als legitimes Mittel um Verbesserungen an Tarifverträgen und Forderungen durchzusetzen.

Welchen Inhalt haben die arztspezifischen Tarifverträge?

Was ein Tarifvertrag ist, wie er zustande kommt und in welchen Fällen man von ihm abweichen kann, wurde nun also erläutert. Seit dem Jahr 2006 gibt es auch flächendeckende arztspezifische Tarifverträge, in denen Besonderheiten der Arbeit an Krankenhäusern ein besonderes Augenmerk geschenkt wird. Aber was steht denn eigentlich drin in den arztspezifischen Tarifverträgen?
 
Kurz gesagt: Alle wichtigen Beschäftigungsbedingungen, von der Arbeitszeit über die Bezahlung und von der Nebentätigkeit und der Pflicht zur Teilnahme am Rettungsdienst bis zu den Kündigungsfristen. Dabei kann man die tarifvertraglichen Regelungen allgemein in sogenannte „Mantelthemen“ auf der einen und Fragen der Vergütung auf der anderen Seite unterteilen.
 
Zu den wichtigsten Mantelthemen gehören Fragen der allgemeinen Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel die wöchentliche Arbeitszeit, aber auch Sonderformen der Arbeit, wie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Regelungen zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Fragen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehören ebenso dazu wie der Erholungsurlaubsanspruch, Zusatzurlaub, Kündigungsfristen aber auch der Anspruch auf Arbeitsbefreiung zum Beispiel (auch) für die Teilnahme an Gremiensitzun- gen des Marburger Bundes.
 
Die – zumindest auf den ersten Blick – wichtigste Frage beim Wechsel oder dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist die nach dem Verdienst. In den arztspezifischen Tarifverträgen umfassen diese Vergütungsbedingungen insbesondere die Frage nach der Eingruppierung und hiermit verbunden dem Tabellenentgelt, Stufenregelungen, Zuschlägen und dem Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Um alle diese Regelungen an einem konkreten Beispiel deutlich zu machen, wird im nachfolgenden der Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA, also für die kommunalen Kliniken, etwas näher und in aller Kürze erläutert. Unter diesen Tarifvertrag fallen zurzeit etwa 55.000 Ärztinnen und Ärzte und er ist damit der Tarifvertrag mit dem größten Geltungsbereich in Deutschland. Exemplarisch werden die hier vereinbarten Regelungen erläutert, die so oder in ähnlicher Form auch in den übrigen Tarifverträgen für das ärztliche Personal vereinbart worden sind.
 

Inhalt TV-Ärzte/VKA

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit und allgemeine Arbeitsbedingungen 

Nach § 2 des Tarifvertrags ist der Arbeitsvertrag ebenso wie sogenannte Nebenabreden (zum Beispiel für die Zuweisung einer Bereitschaftsdienststufe) schriftlich abzuschließen. Außerdem gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
 
In § 3 des Tarifvertrages finden sich allgemeine Arbeitsbedingungen. Die Geheimhaltungspflicht über das Arbeitsverhältnis hinaus findet sich hier ebenso wie das grundsätzliche Verbot, Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen anzunehmen. Nebentätigkeiten müssen angezeigt werden. Dies bedeutet zunächst, dass eine Nebentätigkeit zwar nicht genehmigt werden muss. Jedoch kann der Arbeitgeber sie untersagen, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Wichtig ist die Vorschrift über die Schadenhaftung gegenüber Dritten. Danach hat der Arbeitgeber Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Für den innerbetrieblichen Schadensausgleich wird auf die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung verwiesen. Das bedeutet, dass der Arzt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll haftet. Im Falle der so genannten mittleren Fahrlässigkeit kommt es zu einer Quotelung nach Verschuldensanteilen, wohingegen der Arzt im Falle der leichtesten Fahrlässigkeit überhaupt nicht haftet. 
 
Neben diesen allgemeinen Arbeitsbedingungen werden in § 4 die allgemeinen Pflichten der Ärztinnen und Ärzte geregelt. Hiernach gehört es zum Beispiel zu den Pflichten, ärztliche  Bescheinigungen  auszustellen,  Gutachten,  gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen zu erstellen und am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.

Arbeitszeit

Vorschriften zur Arbeitszeit finden sich in den §§ 7 bis 11 des Tarifvertrages. Geprägt und im Laufe der Jahre angepasst wurden die Regelungen durch zwingendes Recht des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), europarechtlicher Vorschriften und der Rechtsprechung. So erreichte der Marburger Bund bereits 2003 – und damit vor Vereinbarung des TV-Ärzte/VKA – vor dem Europäischen Gerichtshof, dass Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu bewerten sind – was sich mittelbar auch in den Vorschriften des Tarifvertrages niederschlägt. Neben der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind für die ärztlichen Beschäftigten insbesondere die Themen des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft und hiermit zusammenhängend deren Abgeltung beziehungsweise Bezahlung von besonderem Belang.

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Nach § 7 TV-Ärzte/VKA beträgt die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden ausschließlich der Pausen wobei grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche gilt. Im Normalfall beträgt damit also die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich der durch das Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Pausen achteinhalb Stunden. Allerdings bedarf es gerade im Krankenhausbereich häufig eines flexiblen Einsatz des ärztlichen Personals, der sich mitunter schwer mit einer statischen Arbeitszeit vereinbaren lässt. Deshalb kann die werktägliche Arbeitszeit verlängert werden, sofern eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden innerhalb eines Referenzzeitraumes von einem Jahr nicht überschritten wird. Da die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes aufgrund der arbeitsrechtlichen Normenhierachie (siehe oben) gleichwohl Anwendung finden, kann die Arbeitszeit somit auf maximal bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden (§ 3 ArbZG). Außerdem kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, wobei aber in unmittelbarer Folge nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden dürfen.
 
Eine weitere, für die Beschäftigten wesentliche, Öffnung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des Tarifvertrages ergibt sich aus § 10 Abs. 5 wonach die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich dann möglich ist, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Bereitschaftsdienst fällt und der Arzt eine diesbezügliche individuelle Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber geschlossen hat (sogenanntes Opt-out; § 7 Abs. 7 ArbZG). Auf diese Weise sind durchschnittliche (das heißt in der einzelnen Woche auch deutlich darüber hinausgehende) Arbeitszeiten von bis zu 58 Wochenstunden möglich.
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