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Also erstmal gibt es nicht den richtigen Zeitpunkt. Bzw nicht abhängig vom beruflichen in dem Sinne wie du fragst.
Es muss grundsätzlich zum Leben passen. Kurz vor geplanten wichtigen Veränderungen etc ist es natürlich ungünstiger als wenn alles in trockenen Tüchern ist.
Ansonsten ergeben sich oft viele Möglichkeiten.
Da für das Elterngeld der Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Elternzeit herangezogen werden ist es schon ratsam, vorher ein Jahr gearbeitet zu haben, wenn man darauf angewiesen ist. Ansonstem reduzuert sich das EG eben entsprechend. Man bekommt mindestens 300€ monatlich, wenn man 12 Monate EG bekommt. 14 Monate bekommt man nur alleinerziehend oder wenn man sich die Monate aufteilt.
Du kannst dir das Geld aber auf längere Zeit aufteilen lassen. Hatte ich jetzt auch über 18 Monate.
Das ganze ist recht komplex und es gibt viele Möglichkeiten, auxh wie man das alles kombiniert. Unsere Elterngeldstelle hat dazu ganz lieb beraten
Zur Teilzeit: arbeiten in einem Unternehmen mehr aks 15 Mitarbeiter, was ja bei einer Uniklinik gegeben ist, hat jeder Arbeitnehmer das Anrecht auf Teilzeitarbeit. Unabhängig von elternzeit, Kindern etc. Das darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Ist in unserem Job eigentlich bei entsprechender Abteilungsgrösse eigentlich immer möglich. Allerdings kann es sein, dass man bei der Aufteilung der Arbeitszeit eingeschränkt wird (ganze freie Tage vs.früher gehen etc)
Ansonsten geht noch o.g. Modell der Teilzeit in Elternzeit.hat den Vorteil, dass man nach Ablauf dieser ohne Probleme wieder zurück in den alten Vertrag kann.
Während Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit besteht übrigens Kündigungsschutz.
Ob du ein BV bekämst oder Einschränkungen in der Beschäftigung hängt vom Arbeitsplatz ab. Im Mutterschutzgesetz kannst du nachlesen, was alles verboten ist und welche Bedingungen der Arbeitsplatz haben muss. Jeder Arbeitsplatz hat außerdem eine Geföhrdungsbeurteilung, nach dieser richtet sich dann, ob der AG ein BV ausspricht oder nicht.
BV Zeiten zählen nicht zur Weiterbildungszeit und verlängern diese entsprechend.