Also ich störe mich bei Antwort A an dem Zusatz „rechtswiedrige“ Körperverletzung. Der Tatbestand der Körperverletzung wird zwar immer erfüllt.. ist ja aber bei bspw. einem bewusstlosen Patienten nicht rechtswiedrig?!
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Ich denke, hier ist klar D richtig! Man kann (gerade bei komplexen und elektiven Eingriffen) eigentlich nicht zu früh aufklären, wird sogar explizit so (Aufklärung bei Festlegung OP- Termin) in diversen Quellen empfohlen.. A dagegen ist doch eindeutig falsch (nicht ansprechbarer Patient, gesetzliche Betreuung etc.)
Also ich störe mich bei Antwort A an dem Zusatz „rechtswiedrige“ Körperverletzung. Der Tatbestand der Körperverletzung wird zwar immer erfüllt.. ist ja aber bei bspw. einem bewusstlosen Patienten nicht rechtswiedrig?!
Stichtwort bei bewusstlosen/reanimationspflichtigen Patienten ist der mutmaßliche Wille. Auch hier kann Arzt nicht einfach machen, was er will sondern muss so arbeiten, wie man vermutet, dass der Patient es gewollt hätte und darf nur Maßnahmen einleiten, die der Patient vermutlich gewollt hätte. Übergeht man den mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten, macht man sich strafbar.
https://de.wikipedia.org/wiki/Mutma%C3%9Flicher_Wille
Ich finde auch das die Antwort A zu absolut formuliert ist "ausdrücklich erteilte rechtfertigende Einwilligung" "jede in die körperliche Integrität" das ist meiner Meinung nach zu weit gefasst! Die Körperliche Integrität wäre auch bei simpleren Maßnahmen als ne Blutentnahme für den ein oder anderen Patienten verletzt und man würde sich sofort strafbar machen, wenn man dem den Blutdruck misst!
Wisst ihr wie ich das meine?
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Hab ich auch gedacht...