- Anzeige -
Interesse an einer Werbeanzeige hier?
mehr Infos unter www.medi-a-center.de
Zitat von
Teevee
Bei der bayerischen Versorgung steht „Diese Anpassung erfolgt in Angleichung an die mit Wirkung vom 11. April 2017 in Kraft getretene Regelung in § 23 c Abs. 2 SGB IV“
Also müsste das eigentlich für alle Bundesländer gelten, oder?
Nein. Ob das Versorgungswerk angleicht oder nicht steht ihm frei. Die Versorgungswerkabgaben sind in drm Fall ja eben keine Sozialabgaben nach SGB IV.
Da gibt es noch ganz andere Sachen...