Ausgleich für vermindertes Eltern-Einkommen 
			 
			 Bis zu 1800 Euro monatlich im ersten Jahr nach der Niederkunft 
			 
			 Redaktion (MEDI-LEARN)	
			  
										Zeit für das eigene Kind haben
 
			 										Zeit mit dem eigenen Kind ist unschätzbar wertvoll. Damit diese Zeit   insbesondere kurz nach dessen Geburt kein seltener Luxus bleibt,   erhalten Eltern hierzulande Ausgleichszahlungen für mögliche   Einkommenseinbußen. Das ist zunächst das Mutterschaftsgeld, das in der   Zeit des Mutterschutzes gezahlt wird. Es kann frühestens sieben Wochen   vor dem errechneten Geburtstermin unter Vorlage einer aktuellen   Bescheinigung des Gynäkologen beantragt werden.
Gesetzlich versicherte Frauen bekommen von ihrer Krankenkasse 13 Euro   pro Kalendertag und darüber hinaus vom Arbeitgeber die verbleibende   Differenz zu ihrem durchschnittlichen Nettolohn oder -gehalt in den   vorhergehenden drei Monaten. Faktisch kommt also die gleiche Summe aufs   Konto wie vorher. Das Durchschnittsnetto des letzten Quartals abzüglich   13 Euro pro Tag erhalten auch Privatpatientinnen, jedoch keinen   Zuschuss von ihrer Versicherung. Stattdessen können sie beim 
Bundesversicherungsamt 
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon 0228/6 19 18 88
eine einmalige Pauschale von 210 Euro beantragen.  
							      
							      
							      Da der Netto- und nicht der Bruttoverdienst als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld dient, kann es ggf. sinnvoll sein, einen Steuerklassenwechsel im (Dreviertel-) Jahr vor der Niederkunft vorzunehmen, so dass bei Ehepaaren der länger in Elternzeit bleibende Teil  mit vormals in Steuerklasse 5  in 3 wechselt. 
							      
							      
							     
									Wer sich auch nach der Mutterschutzfrist zu Hause um den Nachwuchs kümmert, anstatt in Vollzeit zu arbeiten, kann das so genannte Elterngeld beantragen. Dessen Höhe hängt davon ab, wie viel in den letzten zwölf Monaten vor Geburt des Kindes verdient wurde. Sollten während dieser Zeit in einigen Monaten  Lohnersatzleistungen wie Krankengeld gezahlt worden sein, werden diese Monate nicht, dafür jedoch frühere mit normalem Gehalt in die Berechnung aufgenommen.
Anspruch auf Elterngeld haben im Prinzip alle Mütter und Väter, die mit ihrem Kind im selben Haushalt wohnen und seinetwegen in der Zeit nach der Geburt auf Einkommen ganz oder teilweise verzichten. Sie erhalten 65 Prozent (Stand 2011) des durchschnittlichen Nettoverdienstes im vergangenen Jahr einschließlich ihrer Sozialabgaben, verfügen also über mehr als zwei Drittel ihres bisherigen Einkommens. Das Elterngeld selbst ist steuer- und sozialabgabenfrei, wird allerdings fiktiv bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes mitgezählt.
		
	
		
		
		
		 
