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Umfassender Schutz in Schwangerschaft und Stillzeit

Deutsches Recht gilt im internationalen Vergleich als besonders streng

Redaktion (MEDI-LEARN)

In kaum einer Nation sind Schwangere und junge Mütter im Arbeitsleben so umfassend geschützt wie in Deutschland. Und das schon sehr lange, denn das Mutterschutzgesetz sowie die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz wurden in den vergangenen fünf Jahrzehnten praktisch nicht verändert. Beide betreffen jedoch ausschließlich angestellte und verbeamtete Arbeitnehm-erinnen, also zum Beispiel nicht Studentinnen, die ein Praktikum ableisten. Ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird, spielt dagegen ebenso wenig eine Rolle wie eine Befristung des Beschäftigungs-verhältnisses. Vielmehr gilt ein fast lückenloser Kündigungsschutz vom Beginn der Schwanger-schaft bis mindestens vier Monate nach der Entbindung.

Die eigentliche Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (ET) und dauert nach der Entbindung noch weitere acht, bei Mehrlings- und Frühgeburten zwölf Wochen. Stellt sich der Nachwuchs früher ein, verkürzt sich zwar die Zeit vor der Entbindung, doch dafür verlängert sich die Zeit danach entsprechend. Während dieser 14 oder 18 Wochen wird das Mutterschaftsgeld gezahlt.

Allerdings darf eine Schwangere, falls keine Krankschreibung oder ein Beschäftigungsverbot vorliegt, auf den Mutterschutz vor dem ET ganz oder teilweise verzichten. Das kann beispielsweise Sinn machen, wenn sie sich in der Weiterbildung befindet und noch schnell einen laufenden Abschnitt zu Ende führen möchte. Denn die Zeit des Mutterschutzes zählt nicht zur Weiterbildungs-zeit. Immerhin wird sie bei der Einordnung in Gehaltsgruppen oder -stufen berücksichtigt, so dass der werdenden Mutter in dieser Hinsicht kein finanzieller Nachteil entsteht.

Nicht erst in den Wochen vor der Niederkunft, sondern schon ab dem Zeitpunkt der Meldung der Schwangerschaft beim Arbeitgeber sind sehr zahlreiche Vorschriften zu beachten. Es darf von nun an nicht mehr nachts (zwischen 20 und sechs Uhr), sonntags oder an Feiertagen gearbeitet werden. Innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen sind nicht mehr als insgesamt 90 Stunden erlaubt.

unser Tipp

Diese Regelungen gelten natürlich erst ab dem Zeitpunkt, an dem du deine Schwangerschaft deinem Arbeitgeber, sprich der Verwaltung, offiziell mitteilst. Solltest du ein frühes „Coming out“ z.B. aus Angst vor einer möglichen Fehlgeburt scheuen, so ist es vielleicht sinnvoll, dir zumindest eine/n Vertraute/n in der Klinik zu schaffen, die/der dir z.B. potentiell infektiöse Tätigkeiten abnimmt und helfend zur Seite steht.
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