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Tarifpolitik, Tarifverträge, TV-Ärzte/VKA

Auszug Abenteuer Klinik

von Jens Hoffmann, Verbandsjurist (Marburger Bund)

Tarifpolitik

Historie
Um die Tariflandschaft im Ärztebereich zu verstehen, sollte man zunächst einen kurzen Blick in die Historie werfen. Der älteste deutsche Tarifvertrag ist der Buchdruckertarif von 1873. Die erste gesetzliche Regelung fand das Tarifvertragsrecht in der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918, die unter anderem bestimmte, dass ungünstigere einzelvertragliche Abmachungen automatisch durch günstigere tarifliche Bedingungen ersetzt werden. 1933 wurden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände aufgelöst und die Tarifverträge durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 beseitigt. An ihre Stelle traten die von den Treuhändern der Arbeit erlassenen Tarifordnungen. Nach dem 2. Weltkrieg erfolgte dann eine Neugründung der Gewerkschaften, und ihr Recht zum Abschluss von Tarifverträgen wurde wieder anerkannt. Am 9. April 1949 trat schließlich das Tarifvertragsgesetz (TVG) in Kraft, das bis zum heutigen Tage in der Fassung vom 25. August 1969 gilt.

Marburger Bund als Ärztegewerkschaft

Seit sich im Jahr 1947 in Marburg junge Ärzte und Medizinstudenten zusammenfanden, um sich für bessere Arbeitsbedingungen und eine leistungsgerechte Bezahlung einzusetzen, gibt es mit dem Marburger Bund eine Gewerkschaft ausschließlich für Ärzte und Akademiker in Ärzten vergleichbarer Position. Der Marburger Bund bezweckt satzungsgemäß die Wahrung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Zugrundelegung ärztlicher Berufsauffassung. Er ist die gewerkschaftliche und berufspolitische Vertretung der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte und zudem eine Interessenvertretung der Medizinstudierenden. Er hat in den zurückliegenden fast 70 Jahren bereits viel erreicht. Berufs- und tarifpolitisch.
 
Berufspolitisch erstritt der Marburger Bund bereits im Jahr 1960 vor dem Bundesverfassungsgericht, dass Kassenärzte den Sitz ihrer Niederlassung frei wählen können. 2003 erreichte der Marburger Bund vor dem Europäischen Gerichtshof, dass Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu bewerten sind. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn es um die Anrechnung der Höchstarbeitszeit, die Regelung der Ruhephasen und die Vergütung der Dienste geht. Und seit 2004 gibt es keine Ärzte zweiter Klasse mehr. Alle Berufseinsteiger gelten seitdem mit der Approbation als vollwertige Ärzte und werden auch als solche bezahlt. Der Marburger Bund hatte sich viele Jahre für eine solche Änderung in der Approbationsordnung stark gemacht.
 
Aber insbesondere tarifpolitisch wurde in den vergangenen Jahren viel erreicht. Auf Landesebene wurden seit je her zahlreiche Tarifverträge vereinbart, die Beschäftigungsbedingungen für das ärztliche Personal beinhalteten und beinhalten. Auf überregionaler Ebene bestand seit 1950 ein Freundschaftsvertrag mit der Deutschen Angestelltengewerkschaft DAG, die wiederum in einer Verhandlungsgemeinschaft mit der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV)  stand. 1994 schlossen Marburger Bund und DAG eine Vereinbarung über tarifliche Zusammenarbeit ab, die eine Bevollmächtigung der DAG durch den Marburger Bund vorsah, dessen Interessen gegenüber Arbeitgebern zu vertreten. Mit Gründung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di im Jahre 2001 ging diese Vollmacht auf ver.di über.

Erster bundesweiter arztspezifischer Tarifvertrag

Bis zum Jahr 2005 richteten sich die Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte in den öffentlichen Krankenhäusern nach dem bis dahin geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O). Im Jahr 2005 sollte das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes umfassend „reformiert“ werden. Forderung des Marburger Bundes waren Verbesserungen der ärztlichen Arbeitsbedingungen in einem neuen Tarifwerk. Allerdings stellte sich in den Verhandlungen zunehmend heraus, dass ein kommender Tarifabschluss keine Verbesserungen, sondern vielmehr erhebliche Nachteile für das ärztliche Personal enthalten würde, während andere Beschäftigtengruppen bevorzugt worden wären. So hätten beispielsweise aufgrund der Umstellung der Tabellenstruktur im „neuen“ TVöD neueingestellte Ärztinnen und Ärzte Einkommensverluste im Lebenseinkommen von über 100.000 Euro hinnehmen müssen und bei einem Arbeitgeberwechsel – im ärztlichen Berufsstand gang und gäbe und vielfach unvermeidlich – wären berufliche Beschäftigungszeiten nicht beim Tabellenentgelt angerechnet worden.
 
Im September 2005 stellte somit die 108. Hauptversammlung des Marburger Bundes fest, dass wesentliche Ziele des Neugestaltungsprozesses des Tarifrechts im öffentlichen Dienst aus ärztlicher Sicht nicht erreicht wurden und lehnte das Verhandlungsergebnis zum TVöD ab. Gleichzeitig wurde der Gewerkschaft Ver.di die erteilte Verhandlungsvollmacht mit sofortiger Wirkung entzogen und die Arbeitgeber von Bund, Ländern und Kommunen aufgefordert, mit dem Marburger Bund Tarifverhandlungen zu einem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte aufzunehmen.
 
Nur durch den Zusammenhalt und die Entschlossenheit seiner Mitglieder und durch flächendeckende Streikmaßnahmen wie den bis dahin größten Ärztestreik der Geschichte Deutschlands an Universitätskliniken von März bis Juni 2006 gelang es dem Marburger Bund, zunächst Tarifverhandlungen aufzunehmen und schließlich am 16. Juni 2006 mit dem TV-Ärzte/Universitätskliniken den ersten arztspezifischen Tarifvertrag in Deutschland abzuschließen. Und auch im Bereich der kommunalen Arbeitgeber konnte am 17. August 2006 mit dem TV-Ärzte/VKA ein ärztespezifischer Tarifvertrag für über 50.000 Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Häuern abgeschlossen werden.  Auch dieser Abschluss musste durch einen bundesweiten Streik, an dem über 17.000 Ärztinnen und Ärzte an mehr als 180 Krankenhäusern teilnahmen, erst erkämpft werden. Schließlich schloss der Marburger Bund im Dezember 2006 auch den ersten bundesweit gültigen Ärzte-Tarifvertrag im privaten Kliniksektor mit dem Konzern HELIOS ab.
 
Seither ist der Marburger Bund auch auf Bundesebene anerkannter Tarifvertragspartner für den Bereich der angestellten Ärzte und hat weitere zahlreiche Tarifverträge mit privaten Arbeitgebern im Gesundheitsbereich geschlossen und die bestehenden Tarifverträge mit Arbeitgebern von Kommunen und Ländern modifiziert. In über 80 Prozent der dem staatlichen Arbeitsrecht unterfallenden Krankenhäusern gilt ein arztspezifischer Tarifvertrag. Und mit einem hohen Organisationsgrad ist Marburger Bund schlagkräftig, um die Interessen und Forderungen seiner Mitglieder auch zukünftig durchzusetzen.

Wichtige bundesweite Tarifregelungen

Der TV-Ärzte/VKA ist der arztspezifische Tarifvertrag, der den größten Anwendungsbereich abdeckt. An kommunalen Krankenhäusern gelten überwiegend die Vorschriften des TV-Ärzte/VKA. Insgesamt fallen heute etwa 55.000 Ärztinnen und Ärzte unter die Vorschriften dieses Tarifvertrages. An den Universitätsklinika gilt überwiegend der TV-Ärzte/Universitätskliniken. Bei den meisten privaten Krankenhauskonzernen, wie zum Beispiel HELIOS, Rhön, Sana, KMG und Asklepios gelten wiederum eigene Tarifverträge, die vom Marburger Bund und den jeweiligen Arbeitgebern abgeschlossen wurden. Diese orientieren sich im Wesentlichen an den Regelungen von TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte/Universitätskliniken, weisen aber in Einzelbereichen Besonderheiten auf, die den Spezifika dieser Träger entsprechen. Ähnliches gilt für den Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherungen, den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Medizinische Dienste der Krankenversicherung, für die der Marburger Bund ebenfalls spezifische Tarifverträge abgeschlossen hat.

Kirchliche Regelungen

Für das Arbeitsrecht und die Vereinbarung kollektiver Regelungen bei den kirchlichen Trägern gibt es einen Sonderweg, abweichend vom geltenden Tarifvertragsrecht. So haben die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht, das sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ergibt. Kollektive Regelungen der Arbeitsbedingungen werden danach überwiegend in diesem Bereich auf dem sogenannten „Dritten Weg“ geschaffen. Dieser sieht die Anwendung von Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vor, die zwar ähnliche Regelungen wie Tarifverträge enthalten, die jedoch – zumindest in der Vergangenheit – von innerkirchlichen Kommissionen vielfach ohne Gewerkschaftsbeteiligung geschaffen werden. Dies hat Folgen für die Arbeitsbedingungen und das Entgeltniveau in diesem Bereich. Denn Tarifergebnisse, wie zum Beispiel Entgeltsteigerungen, werden in Tarifverhandlungen jeweils für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und nach Ablauf dieses Zeitraumes wieder neu verhandelt und gegebenenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen durchgesetzt. Dies ermöglicht bei „normalen Tarifverhandlungen“ in der Regel, dass ein markt­übliches Niveau möglichst in allen Tarifbereichen beziehungsweise Kliniken und/oder Konzernen eingehalten wird.
 
Im Gegensatz hierzu entscheiden über die AVR innerkirchliche, paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzte Gremien, die einvernehmlich zu entscheiden haben. Kommt es hier zu keiner Einigung, wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Ohne das gewerkschaftliche „Know-how“ und insbesondere die Möglichkeit, auf Arbeitnehmerseite Forderungen durch Streikmaßnahmen zu untermauern, wurden marktübliche Ergebnisse häufig erst zeitverzögert abgebildet.
 
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